Er beantragte die Scheidung und trug vor, man lebe zwar in einer Wohnung, aber nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft. Er schlafe zwar im selben Schlafzimmer wie seine Frau, aber jedenfalls nicht mit ihr. Sie betrüge ihn, und angesichts dieser Tatsache sei ihm ein Ausweichen ins Wohnzimmer nicht zuzumuten, zumal dieser Raum dann als Lebensbereich für die gemeinsamen Kinder wegfallen würde. Seine Frau würde auch seine Schmutzwäsche noch waschen, was aber auch nicht ausschlaggebend sein könne, da sie zugleich auch die Schmutzwäsche ihres Liebhabers versorge.
Das Amtsgericht wies seinen Scheidungsantrag ab, weil die Eheleute nicht getrennt lebten. Seiner Beschwerde wollte das OLG Köln ( Hinweisbeschluss vom 07.12.2012 - 4 UF 182/12 ) nicht nähertreten: Es komme nicht darauf an, ob die Eheleute noch miteinander schlafen. Auch wenn sie nur nebeneinander schlafen, leben sie nicht getrennt. Ein Ausweichen ins Wohnzimmer sei zumutbar. Das Zimmer gehe den Kindern auch nicht verloren "...in Anbetracht der Möglichkeit der Wiederherstellung eines
funktionsgerechten Zustandes nach dem morgendlichen Aufstehen durch
Aufräumen..." Und wenn sie ihm die Wäsche noch versorge, führten sie auch noch einen gemeinsamen Haushalt, selbst wenn in diesem Haushalt noch ein Trittbrettfahrer mit versorgt wird.
Eine ehebrecherische Beziehung die den Antragsteller zur vorzeitigen Stellung des Scheidungsantrags berechtige, liege ebenfalls nicht vor, da "...die Antragsgegnerin und ihr neuer Lebenspartner nicht eheähnlich
zusammenleben und der neue Lebensgefährte die eheliche Wohnung bis zum 15.10.2012 (Auszug des Antragstellers) jedenfalls in aller Regel auch nur dann aufsuchte, wenn der Antragsteller nicht zugegen war."
So exakt bestehen die Gerichte nach wie vor auf den Trennungsregeln.
Dienstag, 8. Januar 2013
OLG Köln: Das Trennungsjahr läuft nicht, wenn beide noch im gleichen Schlafzimmer schlafen.
Montag, 7. Januar 2013
Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten
Insoweit ist es auch nicht etwa erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben.
Mittwoch, 5. Dezember 2012
Düsseldorfer Tabelle 2013: Zahlungen, wie gehabt, aber höhere Selbstbehalte
Das OLG Düsseldorf hat jetzt die aktuelle Düsseldorfer Tabelle für 2013 veröffentlicht:
Mit Pressemittteilung vom heutigen Tage teilt das Gericht mit, dass sich die Unterhaltssätze nicht erhöhen, die Selbstbehalte aber wie folgt ansteigen:
| Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt bisher | Selbstbehalt ab 2013 |
|---|---|---|
| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: |
950 €
|
1.000 €
|
| Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: |
770 €
|
800 €
|
| anderen volljährigen Kinder: |
1.150 €
|
1.200 €
|
| Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: |
1.050 €
|
1.100 €
|
| Eltern: |
1.500 €
|
1.600 €
|
Damit können bei Unterhaltspflichtigen, die Netto-Verdienste nahe dem bisherigen Selbstbehalt haben, durchaus Neuberechnungen nötig werden, obwohl sich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht geändert haben.
Hier die komplette Düsseldorfer Tabelle 2013 als pdf.
Donnerstag, 29. November 2012
Die Terminierung einer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr verstößt nicht gegen die Menschenwürde
Das OLG München (Beschluss vom 10.12.1999 Az.: 26 AR 107/99) wies den Befangenheitsantrag zurück und bewies dabei selbst Humor: Hätte der Amtsrichter den Termin auf den 11.11. um 11:10 angesetzt, hätte die Antragstellerin dabei sicher nichts gefunden; und auf die zusätzliche Minute könne es nicht ankommen. Ein wenig Humor sei auch in einem Unterhaltsverfahren erlaubt, und die vorgenommene Terminierung sei ein "kleiner Scherz", der die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, und auf den auch die Beteiligten eines Unterhaltsverfahrens gelassen reagieren können.
Mittwoch, 28. November 2012
OLG Bremen: Die Aufnahme eines Bildungskredits für Finanzierung eines Studiums ist unterhaltsrechtlich nicht zumutbar.
Das OLG Bremen (Beschluss vom 10.09.2012, Az.: 4 UF 94/12) folgte ihm nicht. Zwar müsse ein Unterhaltsberechtigter grundsätzlich auch eine Finanzierung seines Bedarfs durch Aufnahme eines Kredits ins Auge fassen, das allerdings nur, wenn ihm diese Vorgehensweise zumutbar sei. Das sei z.B. bei einem Bafög-Darlehen der Fall, weil es zinslos gewährt werde, weil die Rückzahlungsbedingungen günstig seien und oft die Möglichkeit eines Teilerlasses bestünde. Bei einem Bildungskredit sei das nicht so. Er sei zu verzinsen und sehe keinen Erlass und keine Rückzahlungsvergünstigungen vor. Das OLG folgte dem Amtsgericht und sprach höheren Unterhalt zu.
(C) Foto: www.JenaFoto24.de / pixelio.de
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