Mittwoch, 28. November 2012

OLG Bremen: Die Aufnahme eines Bildungskredits für Finanzierung eines Studiums ist unterhaltsrechtlich nicht zumutbar.

Die unterhaltsberechtigte studierendeTochter wollte auf den Bachelor nun auch noch den Master setzen und verlangte eine Unterhaltserhöhung wegen gestiegenen Bedarfs. Der verpflichtete Vater war grundsätzlich zur Unterhaltszahlung bereit, widersetzte sich aber einer Erhöhung. Stattdessen könne die Tochter ihren erhöhten Bedarf auch durch einen Bildungskredit zwischenfinanzieren.

Das OLG Bremen (Beschluss vom 10.09.2012, Az.: 4 UF 94/12) folgte ihm nicht. Zwar müsse ein Unterhaltsberechtigter grundsätzlich auch eine Finanzierung seines Bedarfs durch Aufnahme eines Kredits ins Auge fassen, das allerdings nur, wenn ihm diese Vorgehensweise zumutbar sei. Das sei z.B. bei einem Bafög-Darlehen der Fall, weil es zinslos gewährt werde, weil die Rückzahlungsbedingungen günstig seien und oft die Möglichkeit eines Teilerlasses bestünde. Bei einem Bildungskredit sei das nicht so. Er sei zu verzinsen und sehe keinen Erlass und keine Rückzahlungsvergünstigungen vor. Das OLG folgte dem Amtsgericht und sprach höheren Unterhalt zu.

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