... wenn er sich auch im Übrigen nicht im besten Lichte darstellt. Das OLG Hamm (
II-13 UF 169/11, Rz. 96, Leitsätze in FamRZ 2012, 1734) wies den Unterhaltsanspruch einer langjährig durch Kindererziehung an der Berufsausübung gehinderten Mutter teilweise zurück. Sie habe sich nicht so beworben, dass sie eine ernsthafte Chance auf einen Job gehabt hätte:
"Die Klägerin hat über 15 Monate hinweg einen einzigen Bewerbungstext
verwendet. Bereits der erste Satz des Schreibens enthält einen
unübersehbaren Schreibfehler, indem das Personalpronomen der Anrede
klein geschrieben ist. Dieser Umstand in Verbindung mit der
nachfolgenden Betonung der jahrzehntelangen Familienphase muss so gut
wie zwangsläufig dazu führen, dass die Bewerbungen bereits in der ersten
Vorsortierphase herausfallen. Das im Anschluss verwendete
Bewerbungsschreiben weist grammatische Fehler auf und bedingt daher
ebenfalls die Erfolglosigkeit der Bewerbung bereits im frühen Stadium
der Auswahl. Die Klägerin hat sich durchgehend zu einem ganz erheblichen
Teil auf Stellenausschreibungen beworben, die verschiedene zwingende
Qualifikationsvoraussetzungen nannten, über die die Klägerin nicht
verfügte. Die Bewerbungsschreiben gehen mit keinem Wort darauf ein,
warum die Klägerin sich dennoch auf diese Stelle bewirbt und wie sie
gegebenenfalls das Fehlen der vorgegebenen Qualifikationen ausgleichen
könnte. Es fehlen zudem so gut wie vollständig Bewerbungen bei
Zeitarbeitsfirmen, was für die Klägerin als faktisch ungelernte Kraft
noch die beste Möglichkeit des Wiedereinstiegs ins Berufsleben gewesen
wäre. Die Klägerin hat zudem selbst kein Zeitungsinserat geschaltet,
auch nicht als Haushaltshilfe o.ä.. Besonders auffällig, sogar
unverständlich ist angesichts der Tätigkeit der Klägerin von April 2004
bis Dezember 2006 der Umstand, dass die Klägerin in keinem einzigen
ihrer Bewerbungsschreiben auf dieses Arbeitsverhältnis und die daraus
gewonnenen Erfahrungen und Kompetenzen verweist."
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