Mittwoch, 14. November 2012

OLG Stuttgart: Fachschule für Sozialpädagogik gehört nicht mehr zur allgemeinen Schulausbildung i.S. v. § 1603 II BGB

Der Vater klagt auf Wegfall des Kindesunterhalts. Seine volljährige Tochter befinde sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung. Sie habe  - jeweils in Baden-Württemberg - zunächst das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten besucht und gehe nun zwischenzeitlich auf die Fachschule für Sozialpädagogik. Er sei zwei weiteren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und müsse daher nichts mehr zahlen. Der besondere Schutz des  § 1603 II S. 1 BGB gelte nicht mehr. Die Tochter trete in der Rangfolge des § 1609 BGB zurück.

Das OLG Stuttgart, 18 WF 229/12 = BeckRS 2012, 21631 gibt ihm Recht:
"Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: Nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule. Ziel des Schulbesuchs muss der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluss, der Realschulabschluss, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfüllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt (BGH FamRZ 2002, 815)."
 Und die besuchten Einrichtungen seien nicht auf einen allgemeinen Schulabschluss ausgerichtet sondern auf den Zugang zu einem konkreten Beruf. Daher befinde sich die volljährige Tochter nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung und geniesse den Schutz des § 1603 II S. 1 BGB nicht mehr.

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