Mittwoch, 10. Juli 2013
Im Rahmen des Verfahrens nach § 1598 a BGB hat das Kind gegen den vermuteten Vater keinen Anspruch auf Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks
So jedenfalls das OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 10703: "Das Verfahren und der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische
Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gemäß § 1598 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 441)
ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet, ob der rechtliche
auch der leibliche Vater des Kindes ist. Deshalb hat auch ein Kind
keinen Anspruch gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Abgabe einer
geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung. Dem Kind
ist es zuzumuten, innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens ein
Verfahren nach § 1598 a BGB gegen den rechtlichen Vater einzuleiten (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 BGB) und sich so gegebenenfalls mit Hilfe eines anschließenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ 1600 d BGB) Kenntnis von seiner Abstammung zu verschaffen. Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 1598 a BGB oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG besteht kein Raum."
Dienstag, 9. Juli 2013
OLG Koblenz: Die Regelstreitwerte des § 48 FamGKG gelten auch, wenn ein Ehegatte beim anderen Nutzungsentschädigung geltend macht
Bei Streitigkeiten um die Ehewohnung sieht § 48 FamGKG feste Werte vor: Vorläufige Regelungen während des Getrenntlebens haben einen Gegenstandswert von 3000,00 und endgültige nach der Scheidung einen solchen von 4.000,00 €.
Das OLG Koblenz Beck RS 2013, 10431 hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass diese Werte auch dann gelten, wenn ein Ehegatte beim anderen Nutzungsentschädigung geltend macht. Und das selbst dann, wenn eine Nutzungsentschädigung im Höhe von insgesamt 8450,00 im Raum steht.
Mit anderen Worten: Der Rechtsanwalt hat ein Haftungsrisiko von € 8450,00, verdient sein Honorar aber nur aus € 3000,00. Warum das OLG unter diesen Umständen keinen Sonderfall i.S.v. § 48 III FamGKG gesehen hat, ist nicht recht verständlich.
Das OLG Koblenz Beck RS 2013, 10431 hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass diese Werte auch dann gelten, wenn ein Ehegatte beim anderen Nutzungsentschädigung geltend macht. Und das selbst dann, wenn eine Nutzungsentschädigung im Höhe von insgesamt 8450,00 im Raum steht.
Mit anderen Worten: Der Rechtsanwalt hat ein Haftungsrisiko von € 8450,00, verdient sein Honorar aber nur aus € 3000,00. Warum das OLG unter diesen Umständen keinen Sonderfall i.S.v. § 48 III FamGKG gesehen hat, ist nicht recht verständlich.
Montag, 8. Juli 2013
BGH: Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mehr in der Revision
BGH XII ZB 19/13 = BeckRS 2013, 11314 "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § ZPO § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 884; vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 - NJW-RR 2011, NJW-RR Jahr 2011 Seite 705; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, NJW-RR Jahr 2002 Seite 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde."
Mittwoch, 5. Juni 2013
Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende
Die Klägerin verlangte nun Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.
Die zuständige Behörde versagte die Leistung und das BVerwG (Urteil vom 16.5.2013, Az.5 C 28.12, hier die Pressemitteilung) schloss sich dem an. Unterhaltsvorschuss nach dem UVG soll grundsätzlich die Ausnahme sein. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht, wenn sich nach der Geburt des Kindes der allein erziehende Elternteil weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das war hier zwar nicht der Fall, jedoch ist der hier vorliegende Sachverhalt identisch zu beurteilen: die Mutter hat von vornherein bewusst und gewollt die Feststellung des Unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt; deshalb besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Dienstag, 4. Juni 2013
OLG Hamm zu den Bedingungen, unter denen Kindern ein Zweitstudium finanziert werden muss.
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