Mittwoch, 10. Juli 2013

Im Rahmen des Verfahrens nach § 1598 a BGB hat das Kind gegen den vermuteten Vater keinen Anspruch auf Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks

So jedenfalls das OLG Nürnberg, BeckRS 2013, 10703: "Das Verfahren und der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gemäß § BGB § 1598 a Abs. BGB § 1598a  Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BGB sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007,  Seite 441) ausschließlich auf die Klärung der Frage gerichtet, ob der rechtliche auch der leibliche Vater des Kindes ist. Deshalb hat auch ein Kind keinen Anspruch gegen den vermuteten leiblichen Vater auf Abgabe einer geeigneten Körperprobe zur genetischen Abstammungsuntersuchung. Dem Kind ist es zuzumuten, innerhalb der Anfechtungsfrist wenigstens ein Verfahren nach § BGB § 1598 a BGB gegen den rechtlichen Vater einzuleiten (§ BGB § 1600 b Abs. BGB § 1600B Absatz 1 Satz 2, Abs. BGB § 1600B Absatz 3 Satz 3, Abs. BGB § 1600B Absatz 5 BGB) und sich so gegebenenfalls mit Hilfe eines anschließenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (§ BGB § 1600 d BGB) Kenntnis von seiner Abstammung zu verschaffen. Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § BGB § 1598 a BGB oder eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. GG Artikel 100 GG besteht kein Raum."

Dienstag, 9. Juli 2013

OLG Koblenz: Die Regelstreitwerte des § 48 FamGKG gelten auch, wenn ein Ehegatte beim anderen Nutzungsentschädigung geltend macht

Bei Streitigkeiten um die Ehewohnung sieht § 48 FamGKG feste Werte vor: Vorläufige Regelungen während des Getrenntlebens haben einen Gegenstandswert von 3000,00 und endgültige nach der Scheidung einen solchen von 4.000,00 €.
Das OLG Koblenz Beck RS 2013, 10431 hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass diese Werte auch dann gelten, wenn ein Ehegatte beim anderen Nutzungsentschädigung geltend macht. Und das selbst dann, wenn  eine Nutzungsentschädigung im Höhe von insgesamt 8450,00 im Raum steht.

Mit anderen Worten: Der Rechtsanwalt hat ein Haftungsrisiko von € 8450,00, verdient sein Honorar aber nur aus € 3000,00. Warum das OLG unter diesen Umständen keinen Sonderfall i.S.v. § 48 III FamGKG gesehen hat, ist nicht recht verständlich.

Montag, 8. Juli 2013

BGH: Keine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mehr in der Revision

Wer sich bereits in zweiter Instanz um die Herabsetzung oder den Wegfall von Unterhalt bemüht und auch hier auf Granit zu beißen scheint, der muss - auch wenn er noch nicht weiss, wie die Sache ausgeht und ob er in Revision geht, jetzt beizeiten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Denn vorm BGH ist es dafür zu spät: 
BGH XII ZB 19/13 = BeckRS 2013, 11314 "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § ZPO § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, FAMRZ Jahr 2011 Seite 884; vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 - NJW-RR 2011, NJW-RR Jahr 2011 Seite 705; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, NJW-RR Jahr 2008 Seite 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, NJW-RR Jahr 2002 Seite 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde."

Mittwoch, 5. Juni 2013

Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

Die Klägerin hatte 2005 einen Sohn geboren, der im Wege der heterologen Insemination mit dem von einer dänischen samenbankbezogenen Schwärmer eines anonymen und der Klägerin daher unbekannten Spenders gezeugt wurde. Die Feststellung des Vaters ist unmöglich.
Die Klägerin verlangte nun Unterhaltsvorschuss nach dem UVG.
Die zuständige Behörde versagte die Leistung und das BVerwG (Urteil vom 16.5.2013, Az.5 C 28.12, hier die Pressemitteilung) schloss sich dem an. Unterhaltsvorschuss nach dem UVG soll grundsätzlich die Ausnahme sein. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nicht, wenn sich nach der Geburt des Kindes der allein erziehende Elternteil weigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Das war hier zwar nicht der Fall, jedoch ist der hier vorliegende Sachverhalt identisch zu beurteilen: die Mutter hat von vornherein bewusst und gewollt die Feststellung des Unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt; deshalb besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. 


Dienstag, 4. Juni 2013

OLG Hamm zu den Bedingungen, unter denen Kindern ein Zweitstudium finanziert werden muss.

Die Tochter hatte im Oktober 2011 ein Journalistikstudium aufgenommen. Das war allerdings nicht der erste Studiengang. Sie hatte zuvor ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement abgebrochen und danach mehrere Praktika und einen längeren Auslandsaufenthalt in Australien absolviert. Das OLG Hamm (Beschluss vom 5.2.2013, Aktenzeichen 7 UF 166/12 = BeckRS 2013,05265) entschied, dass die Tochter auch unter diesen Umständen gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die angemessene Berufsausbildung habe. Auch ein solcher Fall fällt nach Ansicht des Gerichts noch unter die dem Studierenden zustehende „Orientierungsphase“.