Bei Streitigkeiten um die Ehewohnung sieht § 48 FamGKG feste Werte vor: Vorläufige Regelungen während des Getrenntlebens haben einen Gegenstandswert von 3000,00 und endgültige nach der Scheidung einen solchen von 4.000,00 €.
Das OLG Koblenz Beck RS 2013, 10431 hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, dass diese Werte auch dann gelten, wenn ein Ehegatte beim anderen Nutzungsentschädigung geltend macht. Und das selbst dann, wenn eine Nutzungsentschädigung im Höhe von insgesamt 8450,00 im Raum steht.
Mit anderen Worten: Der Rechtsanwalt hat ein Haftungsrisiko von € 8450,00, verdient sein Honorar aber nur aus € 3000,00. Warum das OLG unter diesen Umständen keinen Sonderfall i.S.v. § 48 III FamGKG gesehen hat, ist nicht recht verständlich.