Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Argument, die Tochter habe die Ausbildung zu lange unterbrochen und deswegen nun keinen Anspruch mehr darauf, dass er die nun fortgesetzte Ausbildung finanziere.
Der BGH, XII ZB 220/12 war anderer Ansicht. Hier ein Ausschnitt aus der Pressemitteilung: "Auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten ...(kann)... noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen... , seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.
Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien
verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem
Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete
Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine
(zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher
vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann
keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um
das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe"