Auch der 12. Senat entschied nun, dass diese Art der Übeerwachung gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau verstoße. Die Ergebnisse seien nicht verwertbar und die Kosten für die Überwachung daher nicht zu erstatten, BGH XII ZB 107/08. Hier die Pressemeldung zum Urteil.
Schon zuvor hatte der 1. Strafsenat des BGH und das LG Mannheim ähnlich entschieden.