Was viele nicht wissen: Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gibt es nach der derzeitigen Rechtsprechung nur dann, wenn die Eltern ein klassisches Aufenthaltsmodell pflegen, also ein solches, bei dem sich die Kinder bei einem Elternteil aufhalten und nur alle 14 Tage und in den Ferien Umgang mit dem anderen Elternteil haben. Wird der Umgang erweitert, gerät der Unterhaltsvorschuss in Gefahr:
Begründung:
Unterhaltsvorschuss bekommt nach § 1 Abs. 1 Nr 2 UVG nur derjenige, der mit den Kindern eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft pflegt. Nach der Rechtsprechung ist das dann nicht mehr der Fall, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch beim anderen Elternteil verbringt, BVerwG vom 11.10.2012, Aktenzeichen 5 C 20.11, = NJW 2013, 405 ff dort Rz. 20.
Die häusliche Gemeinschaft im Sinne von § 1 UVG liegt schon dann nicht davor, wenn sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kindes zwar nicht hälftig teilen (Wechselmodell), sich das Kind aber so häufig beim anderen Elternteil aufhält, dass ein Elternteil eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt, vgl. VGH München, Beschluss vom zwar 20. 4. 2016, Aktenzeichen 12 C 15.2382 = FamRZ 2016, 1972.
Das hat natürlich zur Folge, dass bei einem deutlich erweiterten Umgang, also einen solchen, der zu einer spürbaren Entlastung des anderen Elternteils führt, die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht mehr gegeben sind. Die dadurch entstehende Situation ist mehr als pikant:
Jeder Elternteil gibt im Normalfall seine Kinder gern einmal etwas öfter ab, um dadurch eine Entlastung zu erfahren. Der andere Elternteil nimmt die Kinder auch gern, hat aber zugleich, sobald er wegen des Unterhaltsvorschuss in Regress genommen wird, ein gutes Argument gegen die Regressforderung: Denn der Unterhaltsvorschuss wurde zu Unrecht gezahlt, weil seine Voraussetzungen nicht vorlagen.
Erfreulich: Der Regress geht nicht durch.
Ärgerlich: Der Elternteil, der nach wie vor das Gros der Betreuungslast trägt, ist mit einer Rückforderung des Jugendamts nach § 812 Absatz 1, Satz 1, 1. Alt. BGB konfrontiert.
Also jede Menge Spielraum für Guerilla-Spielchen zwischen den Eltern. Wer einen Unterhaltsregress vermeiden will, nimmt die Kinder einfach etwas öfter. Wer unbedingt Unterhaltsvorschuss beantragen will, achtet peinlich genau darauf, dass der andere die Kinder nur alle 14 Tage kriegt, selbst wenn ein häufigerer Umgang für alle Beteiligten besser wäre.
Merkwürdige Rechtsprechung - aber wir müssen mit ihr kalkulieren und sie taktisch einsetzen. Und - wir haben eine Haftungsfalle mehr: Kommt es zu einem erweiterten Umgang, müssen wir darauf hinweisen, dass mit einem Unterhaltsvorschuss nichts mehr geht :-((
Sonntag, 14. Januar 2018
Wechselmodell oder erweiterter Umgang? Kein Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt!
Dienstag, 14. November 2017
Kindergeld - Achtung! Am 31.12.2017 verfallen Ansprüche für fast vier Jahre!
Wer erwachsene Kinder hat, sollten prüfen, ob ihm für
die letzten 4 vergangenen Jahre noch Kindergeld zusteht. Und bis zum 31.12.2017 einen entsprechenden Antrag stellen.
Denn mit Wirkung zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Antragsfrist dafür drastisch verkürzt: Bislang kann man noch Kindergeld für vier Jahre rückwärts beantragen, ab Januar 2018 nur noch für 6 Monate.
Wer also bis 31.12.2017 prüft ob ihm für die Jahre 2013 ff. Kindergeld zusteht und einen entsprechenden Antrag stellt, erhält sich so seine Ansprüche. Ab Januar 2018 ist der Antrag rückwirkend nur noch für die Zeit ab Juli 2017 zulässig.
Tipp von Stiftung Warentest: Beantragen Sie vorsorglich Kindergeld bei der Familienkasse. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen. Kindergeld kann es für Kinder bis zum 25. Geburtstag geben, auch wenn das Kind die erste Erstausbildung abgeschlossen hat, auf die kommende Ausbildung wartet oder wenn Ihr Kind soziale Dienste im Ausland leistet.
Viele Infos rund ums Kindergeld gibt's auch auf http://www.kindergeld.org/
Antragsformulare gibt es bei der Arbeitsagentur.
Denn mit Wirkung zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Antragsfrist dafür drastisch verkürzt: Bislang kann man noch Kindergeld für vier Jahre rückwärts beantragen, ab Januar 2018 nur noch für 6 Monate.
Wer also bis 31.12.2017 prüft ob ihm für die Jahre 2013 ff. Kindergeld zusteht und einen entsprechenden Antrag stellt, erhält sich so seine Ansprüche. Ab Januar 2018 ist der Antrag rückwirkend nur noch für die Zeit ab Juli 2017 zulässig.
Tipp von Stiftung Warentest: Beantragen Sie vorsorglich Kindergeld bei der Familienkasse. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen. Kindergeld kann es für Kinder bis zum 25. Geburtstag geben, auch wenn das Kind die erste Erstausbildung abgeschlossen hat, auf die kommende Ausbildung wartet oder wenn Ihr Kind soziale Dienste im Ausland leistet.
Viele Infos rund ums Kindergeld gibt's auch auf http://www.kindergeld.org/
Antragsformulare gibt es bei der Arbeitsagentur.
Dienstag, 7. November 2017
VW Abgas-Skandal - Rechtsschutzversicherung muss für Klage gegen den Konzern zahlen!
Für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete
Schadensersatzklage eines vom sog. "VW-Abgasskandals" betroffenen
Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG bestehende hinreichende
Erfolgsaussichten, und deswegen muss die Rechtsschutzversicherung des Klägers für die Klage auch Kostenschutz gewähren.
Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden - Beschluss vom 21.09.2017, Az.: I-4 U 87/17
Hier geht's zur Pressemeldung des Gerichts.
Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden - Beschluss vom 21.09.2017, Az.: I-4 U 87/17
Hier geht's zur Pressemeldung des Gerichts.
Mittwoch, 6. September 2017
Das fünfte Rad am Wagen - Durch Fälschung des Geburtenregisters erworbene Kinder wird man so einfach nicht wieder los.
Der Sachverhalt ist ein wenig skurril:
Der Antragsteller, ursprünglich türkischer, jetzt deutscher Staatsangehöriger, geboren 1950 lebte seit den achtziger Jahren in Deutschland und hatte eine Deutsche geheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos, was den Ehemann nicht wenig wurmte.
Der Antragsgegner, geboren 1984, ursprünglich ebenfalls Türke und jetzt ebenfalls Deutscher zog 1994 aus der Türkei nach Deutschland zum Antragsgegner um. Etwa 2 Jahre zuvor hatten der Antragsteller und die Eltern des Antragsgegners vereinbart, den Antragsgegner als Kind des Antragstellers auszugeben, um dem Antragsgegner so seinen dringenden Kinderwunsch zu erfüllen. Vermutlich unter Auskehrung eines erheblichen Bakschisch bewirkten die Beteiligten eine entsprechende Änderung des türkischen Geburtenregisters. Anschließend wurde dem Antragsgegner eine Geburtsurkunde ausgestellt, in dem der Antragsteller als Vater eingetragen war.
Kaum war der Antragsgegner nach Deutschland gezogen, ließ sich der Antragsteller 1995 von seiner damaligen Frau scheiden, die ihm den Kinderwunsch nicht erfüllen konnte. Anschließend heiratete er 1997 erneut. Mit seiner zweiten Frau bekam er nun gleich vier Kinder.
Nun war der Antragsgegner nicht nur das fünfte Kind sondern offensichtlich innerhalb der Familie auch das fünfte Rad am Wagen. Der Antragsteller jedenfalls stellte Antrag auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, offensichtlich, um die Vaterschaft für den Antragsgegner wieder loszuwerden.
Der BGH ließ ihn mit diesen Begehr über eine einfache Formalität fallen: Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet nach Ansicht des BGH aber noch keine rechtliche Vaterschaft. Folglich war der Antragsteller gar nicht aktivlegitimiert.
BGH Az XII ZB 125/17 vom 26.7.2017
Der Antragsteller, ursprünglich türkischer, jetzt deutscher Staatsangehöriger, geboren 1950 lebte seit den achtziger Jahren in Deutschland und hatte eine Deutsche geheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos, was den Ehemann nicht wenig wurmte.
Der Antragsgegner, geboren 1984, ursprünglich ebenfalls Türke und jetzt ebenfalls Deutscher zog 1994 aus der Türkei nach Deutschland zum Antragsgegner um. Etwa 2 Jahre zuvor hatten der Antragsteller und die Eltern des Antragsgegners vereinbart, den Antragsgegner als Kind des Antragstellers auszugeben, um dem Antragsgegner so seinen dringenden Kinderwunsch zu erfüllen. Vermutlich unter Auskehrung eines erheblichen Bakschisch bewirkten die Beteiligten eine entsprechende Änderung des türkischen Geburtenregisters. Anschließend wurde dem Antragsgegner eine Geburtsurkunde ausgestellt, in dem der Antragsteller als Vater eingetragen war.
Kaum war der Antragsgegner nach Deutschland gezogen, ließ sich der Antragsteller 1995 von seiner damaligen Frau scheiden, die ihm den Kinderwunsch nicht erfüllen konnte. Anschließend heiratete er 1997 erneut. Mit seiner zweiten Frau bekam er nun gleich vier Kinder.
Nun war der Antragsgegner nicht nur das fünfte Kind sondern offensichtlich innerhalb der Familie auch das fünfte Rad am Wagen. Der Antragsteller jedenfalls stellte Antrag auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung, offensichtlich, um die Vaterschaft für den Antragsgegner wieder loszuwerden.
Der BGH ließ ihn mit diesen Begehr über eine einfache Formalität fallen: Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet nach Ansicht des BGH aber noch keine rechtliche Vaterschaft. Folglich war der Antragsteller gar nicht aktivlegitimiert.
BGH Az XII ZB 125/17 vom 26.7.2017
Dienstag, 5. September 2017
Steuerrecht: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Was waren das für Aussichten! Im Jahre 2012 entschied der BFH, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung der Einkommensteuer ein abzugsfähige Posten seien. Die Finanzbehörden reagierten schnell mit internen Weisung dahingehend, dass dieses Urteil in der Praxis möglichst nicht angewendet werden sollte. Schließlich wird jede 3. Ehe innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Dauer geschieden. Ein weites Feld für Steuerabzüge und ein nicht unerheblicher drohender Einnahmenausfall für den Staat.
Damit aber nicht genug: sicherheitshalber endete der Bund auch § 33 EStG und schloss Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und das wird so gut wie nie der Fall sein. Denn wer in diese Bereiche der not hinein gerät, ist in aller Regel hinsichtlich seiner Prozesskosten berechtigt, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der BFH - Aktenzeichen VI R9/16 vom 18.5.2017 (hier die Pressemitteilung) hat die gesetzliche Regelung jetzt bestätigt.
Damit aber nicht genug: sicherheitshalber endete der Bund auch § 33 EStG und schloss Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen aus. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und das wird so gut wie nie der Fall sein. Denn wer in diese Bereiche der not hinein gerät, ist in aller Regel hinsichtlich seiner Prozesskosten berechtigt, Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der BFH - Aktenzeichen VI R9/16 vom 18.5.2017 (hier die Pressemitteilung) hat die gesetzliche Regelung jetzt bestätigt.
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