Mit Urteil XII ZR 151/09 vom 07.12.2011 schwenkt er argumentativ auf die Linie des BVerfG ein, wird aber wohl auch in Zukunft zu ähnlichen Ergebnissen kommen, wie bisher. In einem Satz zusammengefasst:
Wir teilen wie bisher durch drei, machen das aber nicht beim Bedarf nach § 1578 BGB, sondern nehmen die Drittelung als Billigkeitsentscheidung nach § 1581 BGB im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor.
Etwas detaillierter:
- Der Bedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt sich nach § 1578 BGB, wobei die Lebensverhältnisse bei Rechtskraft der Scheidung maßgeblich sind.
- Neue Unterhaltspflichten für neue Ehegatten und nachehelich geborene Kinder spielen bei der Bemessung dieses Bedarfs keine Rolle; mit anderen Worten: Der Begriff der "wandelbaren Lebensverhältnisse" ist aus der Welt.
- Allerdings ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB, immer darauf zu achten, dass der Halbteilungsgrundsatz eingehalten wird.
- Sind geschiedene und neue Ehefrau gleichrangig (etwa, weil sie beide minderjährige Kinder erziehen), dürfen die zur Verfügung stehenden Mittel im Wege der Drittelung zwischen Ehemann und beiden Ehefrauen gleichmäßig verteilt werden.
- Dabei handelt es sich aber um eine Billigkeitsentscheidung. Weitere individuelle Billigkeitskriterien dürfen ebenfalls berücksichtigt werden.
Wir werden über die Details des Urteils hier in den nächsten Tagen ausführlicher berichten