Die Parteien hatten sich hinsichtlich nachehelichen Unterhalts 1999 unter anderem wie folgt verglichen:
"...
7.
Im Fall einer dauerhaften erheblichen - unverschuldeten (z. B.
arbeitgeberseitige Kündigung) - Verminderung des Einkommens des
Antragsgegners erfolgt eine Neuberechnung der zu leistenden
Unterhaltsbeträge; ansonsten verbleibt es bei den unter Ziffern 1 bis 6
getroffenen Vereinbarungen.
8. Damit sind die Ehegatten- und Kindesunterhalte abschließend geregelt. ..."
Der
Ehemann wollte aufgrund der Gesetzesänderung vom 01.01.2008 eine
Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b BGB erreichen. Das verwehrte ihm das OLG
Köln mit Urteil vom 06.12.2011 - 4 UF 150/11 = BeckRS 2011, 29158 mit folgender Begründung:
"Aufgrund
der vergleichsweisen Einigung der Parteien im Jahre 1999 kommt eine
Abänderung des Unterhaltsvergleiches nur unter eingeschränkten Umständen
in Betracht. In Ziffer 8 des Vergleiches haben die Parteien festgelegt,
dass mit der vergleichsweisen Regelung der Ehegattenunterhalt
abschließend geregelt ist. Nur für den Fall einer dauerhaften nicht
unerheblichen Verminderung des Einkommens des Klägers sollte eine
Neuberechnung des zu leistenden Unterhaltes erfolgen können. Ansonsten -
so ist die Regelung in Ziffer 7 des Vergleiches - verbleibt es bei den
unter den Ziffern 1 bis 6 getroffenen Vereinbarungen.
Damit war
zunächst auch über die Befristung und Einschränkung des
Ehegattenunterhaltes eine einvernehmliche Regelung getroffen worden.
Gerade im Hinblick auf die Unveränderbarkeit des Unterhaltes zugunsten
der Beklagten sollte als äquivalent dazu eine Befristung nicht in
Betracht kommen. Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt waren somit
unbefristet geschuldet. Der Kläger kann sich damit auch nicht auf die
gesetzliche Neuregelung zur Ausgestaltung des Unterhaltsrechts berufen."
Allerdings
kam das OLG zu einer Verringerung des Zahlbetrags: "Eine Herabsetzung
des nachehelichen Unterhalts ist aber insoweit angezeigt, als sich in
der Tat die Einkommensverhältnisse der Beteiligten geändert haben, und
die vergleichsweise vereinbarten Abänderungsvoraussetzungen vorliegen."
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