Donnerstag, 12. Januar 2012

OLG Köln: Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB kann durch nach altem Recht geschlossenen Vergleich gehindert sein.

Die Parteien hatten sich hinsichtlich nachehelichen Unterhalts 1999 unter anderem wie folgt verglichen:
"...
7. Im Fall einer dauerhaften erheblichen - unverschuldeten (z. B. arbeitgeberseitige Kündigung) - Verminderung des Einkommens des Antragsgegners erfolgt eine Neuberechnung der zu leistenden Unterhaltsbeträge; ansonsten verbleibt es bei den unter Ziffern 1 bis 6 getroffenen Vereinbarungen.
8. Damit sind die Ehegatten- und Kindesunterhalte abschließend geregelt.  ..."

Der Ehemann wollte aufgrund der Gesetzesänderung vom 01.01.2008 eine Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578 b BGB erreichen. Das verwehrte ihm das OLG Köln mit Urteil vom 06.12.2011 - 4 UF 150/11 = BeckRS 2011, 29158 mit folgender Begründung:

"Aufgrund der vergleichsweisen Einigung der Parteien im Jahre 1999 kommt eine Abänderung des Unterhaltsvergleiches nur unter eingeschränkten Umständen in Betracht. In Ziffer 8 des Vergleiches haben die Parteien festgelegt, dass mit der vergleichsweisen Regelung der Ehegattenunterhalt abschließend geregelt ist. Nur für den Fall einer dauerhaften nicht unerheblichen Verminderung des Einkommens des Klägers sollte eine Neuberechnung des zu leistenden Unterhaltes erfolgen können. Ansonsten - so ist die Regelung in Ziffer 7 des Vergleiches - verbleibt es bei den unter den Ziffern 1 bis 6 getroffenen Vereinbarungen.
Damit war zunächst auch über die Befristung und Einschränkung des Ehegattenunterhaltes eine einvernehmliche Regelung getroffen worden. Gerade im Hinblick auf die Unveränderbarkeit des Unterhaltes zugunsten der Beklagten sollte als äquivalent dazu eine Befristung nicht in Betracht kommen. Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt waren somit unbefristet geschuldet. Der Kläger kann sich damit auch nicht auf die gesetzliche Neuregelung zur Ausgestaltung des Unterhaltsrechts berufen."

Allerdings kam das OLG zu einer Verringerung des Zahlbetrags: "Eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts ist aber insoweit angezeigt, als sich in der Tat die Einkommensverhältnisse der Beteiligten geändert haben, und die vergleichsweise vereinbarten Abänderungsvoraussetzungen vorliegen."

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