Montag, 9. Januar 2012

OLG Brandenburg erleichtert Auskunft zum Zugewinn

Die Antragstellerin wollte vom Antragsgegner Zugewinnausgleich und zum Zwecke der Ermittlung Auskunft über die Entwicklung eines Girokontos zwischen Trennungs- und Scheidungszeitpunkt.  Sie trug vor, die Auskunft werde benötigt, da davon auszugehen sei, "...dass eine Hinzurechnung zum Endvermögen des Antragstellers zu erfolgen habe, da er sein Endvermögen illoyal gemäß § 1375 Abs. 2 BGB gemindert habe."

Dem Begehr gab das OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2011 - 10 UF 179/11 = BeckRS 2011, 29318 tatsächlich statt:
"Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sich das Guthaben des Antragstellers bei der ...-Bank erheblich verringert und er den Verbleib dieser Teile seines Vermögens nicht erläutert hat. Das Konto Nr. 1216686 des Antragstellers bei der ...-Bank belief sich nach seinen eigenen Angaben vom 20.11.2009 am Stichtag 1.1.2006 (Trennung) auf 15.285,67 €. Trotz der in der genannten Zeit auf das Konto überwiesenen Einkünfte des Antragstellers sowie der Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt rund 90.300 € wies dieses am 21.9.2007 (Stichtag für sein Endvermögen) nur noch ein Guthaben in Höhe von rund 2.271 € auf. Wo das Geld verblieben ist, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern den Verbrauch nur ganz allgemein auf seine „trennungsbedingt schweren Lebensumstände“ zurückgeführt. Der erhebliche Geldverbrauch in Höhe von rund 103.315 € in ca. 21 Monaten genügt, um den vom Amtsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zu begründen."

Auch die Vorlage der Kontoauszüge konnte die Ehefrau verlangen: "Nach der Neuregelung sind gemäß § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB nunmehr auf Anforderungen des Auskunftsberechtigten stets Belege vorzulegen, auch wenn sie nur Kontrollzwecken dienen (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1379, Rn. 12; MünchKomm/Koch, BGB, 5.Aufl., § 1379, Rn. 20). Folglich kann die Antragsgegnerin entsprechend der festgestellten Auskunftsverpflichtung des Antragstellers die Vorlage sämtlicher Kontoauszüge mit Ausnahme der bereits vorgelegten Nr. 27 und 29 des Jahres 2007 zu seinem Girokonto Nr. 1216686 bei der ...-Bank verlangen, und zwar antragsgemäß für die Zeit zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2006."

Im selben Beschluss kam das OLG ferner zu dem Ergebnis, der Ehemann müsse über den Verbleib eines angeblich von seiner Mutter vor geraumer Zeit erhaltenen Darlehens und über ebenfalls sehr lange zurückliegende Schenkungen Auskunft geben: " Wenn ein Ehegatte, der - wie hier der Antragsteller - möglicherweise Zugewinnausgleich zu leisten hat, sich ohne berechtigten Grund weigert, auf entsprechende Fragen seines Ehepartners über Vermögensbewegungen aus früherer Zeit Auskunft zu erteilen, die er während des Bestehens der Ehe hätte offen legen müssen, dann kann diese Weigerung die Besorgnis begründen, dass er etwas zu verbergen hat und auch verbergen will, um seinen Ehepartner nicht in den vollen Genuss des ihm zustehenden Zugewinnausgleichs kommen zu lassen. In einem solchen Fall können entsprechende Angaben über die Vermögensverwendung auch für die Zeit vor der Trennung verlangt werden.Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunft über die Verwendung der dem Antragsteller von seiner Mutter gewährten Darlehenssumme bzw. der dem Antragsteller von seinem Vater zugewendeten Geldbeträge dient einerseits der Kontrolle der Auskunft des Antragstellers über sein behauptetes Anfangs- und Endvermögen. Andererseits dient er der Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, die einen Anspruch auf Zurechnung wegen illoyaler Vermögensminderungen vorbereiten."

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