Die
Antragstellerin wollte vom Antragsgegner Zugewinnausgleich und zum
Zwecke der Ermittlung Auskunft über die Entwicklung eines Girokontos
zwischen Trennungs- und Scheidungszeitpunkt. Sie trug vor, die Auskunft
werde benötigt, da davon auszugehen sei, "...dass eine Hinzurechnung
zum Endvermögen des Antragstellers zu erfolgen habe, da er sein
Endvermögen illoyal gemäß § 1375 Abs. 2 BGB gemindert habe."
Dem Begehr gab das OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2011 - 10 UF 179/11 = BeckRS 2011, 29318
tatsächlich statt:
"Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sich das
Guthaben des Antragstellers bei der ...-Bank erheblich verringert und er
den Verbleib dieser Teile seines Vermögens nicht erläutert hat. Das
Konto Nr. 1216686 des Antragstellers bei der ...-Bank belief sich nach
seinen eigenen Angaben vom 20.11.2009 am Stichtag 1.1.2006 (Trennung)
auf 15.285,67 €. Trotz der in der genannten Zeit auf das Konto
überwiesenen Einkünfte des Antragstellers sowie der Eigenheimzulage in
Höhe von insgesamt rund 90.300 € wies dieses am 21.9.2007 (Stichtag für
sein Endvermögen) nur noch ein Guthaben in Höhe von rund 2.271 € auf. Wo
das Geld verblieben ist, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar
dargelegt, sondern den Verbrauch nur ganz allgemein auf seine
„trennungsbedingt schweren Lebensumstände“ zurückgeführt. Der erhebliche
Geldverbrauch in Höhe von rund 103.315 € in ca. 21 Monaten genügt, um
den vom Amtsgericht zuerkannten Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin zu
begründen."
Auch die Vorlage der Kontoauszüge konnte die Ehefrau verlangen: "Nach der Neuregelung sind gemäß § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB
nunmehr auf Anforderungen des Auskunftsberechtigten stets Belege
vorzulegen, auch wenn sie nur Kontrollzwecken dienen (vgl. hierzu
Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1379, Rn. 12; MünchKomm/Koch, BGB,
5.Aufl., § 1379, Rn. 20). Folglich kann die Antragsgegnerin entsprechend
der festgestellten Auskunftsverpflichtung des Antragstellers die
Vorlage sämtlicher Kontoauszüge mit Ausnahme der bereits vorgelegten Nr.
27 und 29 des Jahres 2007 zu seinem Girokonto Nr. 1216686 bei der
...-Bank verlangen, und zwar antragsgemäß für die Zeit zwischen dem 1.1.
und dem 31.12.2006."
Im selben Beschluss kam das OLG ferner zu
dem Ergebnis, der Ehemann müsse über den Verbleib eines angeblich von
seiner Mutter vor geraumer Zeit erhaltenen Darlehens und über ebenfalls
sehr lange zurückliegende Schenkungen Auskunft geben: " Wenn ein
Ehegatte, der - wie hier der Antragsteller - möglicherweise
Zugewinnausgleich zu leisten hat, sich ohne berechtigten Grund weigert,
auf entsprechende Fragen seines Ehepartners über Vermögensbewegungen aus
früherer Zeit Auskunft zu erteilen, die er während des Bestehens der
Ehe hätte offen legen müssen, dann kann diese Weigerung die Besorgnis
begründen, dass er etwas zu verbergen hat und auch verbergen will, um
seinen Ehepartner nicht in den vollen Genuss des ihm zustehenden
Zugewinnausgleichs kommen zu lassen. In einem solchen Fall können
entsprechende Angaben über die Vermögensverwendung auch für die Zeit vor
der Trennung verlangt werden.Der Anspruch der Antragsgegnerin auf
Auskunft über die Verwendung der dem Antragsteller von seiner Mutter
gewährten Darlehenssumme bzw. der dem Antragsteller von seinem Vater
zugewendeten Geldbeträge dient einerseits der Kontrolle der Auskunft des
Antragstellers über sein behauptetes Anfangs- und Endvermögen.
Andererseits dient er der Erlangung der Kenntnis von Tatsachen, die
einen Anspruch auf Zurechnung wegen illoyaler Vermögensminderungen
vorbereiten."
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