Donnerstag, 22. Dezember 2011

Streitwert beim Versorgungsausgleich: Wert erhöht sich auch beim vertraglichen Ausschluss

Häufig schließen die Ehepartner im Vorfeld der Scheidung  eine notarielle Vereinbarung, um den Gegenstandswert für die Scheidung niedrig zu halten. Das funktioniert gut für den Unterhalt und den Zugewinnausgleich, nicht jedoch beim Versorgungsausgleich.


Grundsätzlich unterliegt zwar nach dem neuen Recht gemäß § 6 VersausglG der Versorgungsausgleich der Regelungsbefugnis der Ehegatten. Die Vereinbarung zwischen den Ehegatten muss vor einem Notar geschlossen werden, § 7 VersausglG und einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, § 8 VersausglG.
Letzteres impliziert, dass der Richter, dem eine solche Vereinbarung vorgelegt wird, zumindest ansatzweise überprüfen muss, ob die Vereinbarung dieser Kontrolle tatsächlich standhält. Damit das sichergestellt ist, muss der Richter auch über vertraglich ausgeschlossene Versorgungsausgleichsanprüche zum Schluss eine Entscheidung dahingehend fällen, dass deren Ausgleich nach § 6 VersausglG nicht stattfindet. Das ergibt sich aus § 224 Abs. 3 FamFG. Da der entsprechende Beschluss in Rechtskraft erwächst, sind also auch die durch Vertrag ausgeschlossen Versorgungsausgleichsansprüche Gegenstand des Verfahrens und erhöhen den Verfahrenswert. Sie sind damit wie üblich nach § 50 FamGKG zu bewerten (pro Anrecht also 10 % des dreifachen Monatsnetto ohne Berücksichtigung des Kinderabzugs).

Zwischen den Richtern des Amtsgerichts München gibt es aber wohl eine Absprache, nach der die Bewertung nach § 50 Abs. 3 FamGKG dahingehend abgeändert werden kann, dass nur der Mindestwert von € 1.000,00 festgesetzt wird.

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