Mit Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes hat der Gesetzgeber das früher geltende „Rentnerprivileg“ weitgehend abgeschafft. Bis zum 01.09.2009 konnte ein Rentner, der seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zahlte, trotz durchgeführtem Versorgungsausgleich seine Rente noch in vollem Umfang weiter beziehen, bis auch der andere Ehepartner in Ruhestand ging. Einzige Voraussetzung: Man musste ihm irgendeinen Unterhalt bezahlen.
Nach § 33 Abs. 3 des VersAusglG funktioniert das nun nicht mehr.
Zwar kann man immer noch beantragen, die Kürzung der Rente auszusetzen, so lange man dem anderen noch Unterhalt bezahlt. Allerdings fällt nun die Kürzung nicht mehr ganz weg sondern nur in der Höhe, in der tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.
Dabei herrschte einige Zeit Streit darum, ob über diese Einschränkung hinaus die Kürzung weiterhin nur in so genannten Grenzfällen ausgesetzt werden sollte. Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG sprach hierfür: Danach ließ sich die Kürzung nur vermeiden, wenn ohne Kürzung der Rente beim einen der andere einen Unterhaltsanspruch hätte, durch die Kürzung dieser Unterhaltsanspruch nun aber wegfiel, weil dem eingekürzten Rentner nun die Mittel für den Unterhalt fehlten. Diese Einschränkung hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 07.11.2011, Az. 2 UF 227/10 = Beck RS 2011, 26143) nicht gelten lassen.
Es könne nicht darauf ankommen, ob die Kürzung der Rente dazu führe, dass der eine Ehepartner nun nicht mehr leistungsfähig sei. Denn das führe unter Umständen zu ungerechten Ergebnissen. Beziehe er nämlich auch nach der Kürzung noch so viel Rente, dass er trotzdem Unterhalt zahlen könnte, sie er zweifach beeinträchtigt. Einerseits müsse er Unterhalt zahlen, andererseits aber auch noch von einer gekürzten Rente leben, wobei der gekürzte Betrag auf der anderen Seite dem Unterhaltsberechtigten noch gar nicht zugute komme. Das habe der Gesetzgeber mit § 33 VersAusglG nicht gewollt. Er habe lediglich einen Missbrauch des Rentnerprivilegs abbauen wollen.
Nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, FamRZ 1980, 326, 335) sei es außerdem nicht hinzunehmen, wenn der Ausgleichspflichtige durch die Kürzung seiner Altersversorgung einerseits und die bestehende Unterhaltsverpflichtung andererseits in der Freiheit seiner Lebensführung weiter als notwendig eingeschränkt würde, dies auch, wenn er trotz seiner gekürzten Rente noch zu einer Unterhaltsleistung verpflichtet und in der Lage sei. Dann führe der Versorgungsausgleich in seinen Auswirkungen zu einer unzulässigen Einschränkung des Eigentumsrechts.
Grundgesetzkonform sei daher § 33 Abs. 1 VersAusglG so auszulegen, dass die Kürzung des Versorgungsausgleichs auch in den Fällen in Höhe des gezahlten Unterhalts auszusetzen sei, in denen der Unterhaltsverpflichtete auch bei durchgeführter Kürzung noch leistungsfähig sei.
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