Freitag, 2. Dezember 2011

OLG Saarbrücken: Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang und kön-nen deshalb zum Umgang auch gezwungen werden

Das OLG Saarbrücken setzt die Brechstange an: Eltern, die keine Lust haben, ihre Kinder zu sehen, können trotzdem zum Umgang durch Zwangsgeld oder gar Zwangshaft angehalten werden. So jedenfalls hat das Gericht vor Kurzem entschieden (Beschluss vom 08.11.2011, Az. 6 UF 140/11 = Beck RS 2011, 2664).


Das Amtsgericht hatte zur Befriedung der maßlos zerstrittenen Eltern eine Umgangsregelung getroffen, gegen die der Vater Beschwerde einlegte. Das Kind lebte bei ihm und er wandte sich dagegen, dass für wegen Krankheit ausgefallene Um-gangstermine Nachholtermine festgelegt wurden. Diese Beschwerde wies das OLG Saarbrücken ab, ergänzte aber die Entscheidung des Amtsgerichts von Amts wegen und ohne, dass dies eine der Parteien beantragt hätte, dahingehend, dass nicht nur der Elternteil, der das Kind zum Umgang nicht herausgibt, mit Zwangsgeld oder Zwangshaft belastet werden kann, sondern auch der umgangsberechtigte Elternteil mit solchen Maßnahmen gemäß § 89 FamFG rechnen muss.

Denn der Umgangsberechtigte sei zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, § 1684 Abs. 1 BGB.

Daher seien Androhungen von Zwangsmaßnahmen von Amts wegen auch auf ihn zu erstrecken.

Wer also als Umgangsberechtigter in Zukunft Umgang schwänzt, der muss jetzt vermehrt mit Zwangsgeldern rechnen. Ob das wirklich Sinn macht, sei dahingestellt.


(C) Foto: sfelder auf www.pixelio.de