Die nichteheliche Mutter hatte ihrem Lebensgefährten zugesichert, das Kind, das nun unterwegs sei, sei von ihm. Er erkannte daraufhin die Vaterschaft schon vor der Geburt an. Nach der Geburt zahlte er für Mutter und Kind insgesamt 4.575,00 € Unterhalt - bis er die Vaterschaft anfocht und sich herausstellte, dass er gar nicht der Vater war.
Nun forderte er die Mutter auf, ihm mitzuteilen, wer ihr Empfängniszeitraum außer ihm noch (schönes juristisches Unwort) "beigewohnt" habe. Und der BGH gab ihm - wie schon die beiden Vorinstanzen - recht. In seiner Presseerklärung vom 09.11.2011 führt er aus:
"Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt
hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen
Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer
Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist,
während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung
dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
Diese
Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, aber nach Veröffentlichung unter diesem Link aufzufinden: Urteil des XII. Zivilsenats vom 9.11.2011 - XII ZR 136/09
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