Das Amtsgericht hatte im Sorgerechtsverfahren für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt und deren Aufgabenkreis nach § 158 IV S. 2 FamFG erweitert. Was zur Folge hat, dass die Verfahrenspflegerin in erster Instanz nicht nur den Hungerlohn des § 158 VII S. 1 FamFG von € 350,00 sondern das - ebenfalls noch dürftige - Entgelt von 550,00 € nach § 158 VII S. 2. FamFG abrechnen konnte.
Nun wurde sie in 2. Instanz ebenfalls tätig und rechnete wiederum € 550,00 ab. Der Rechtspfleger gestand ihr das auch zu, der Bezirksrevisor allerdings wollte sie auf € 350,00 kürzen mit der Begründung, die Aufgabenerweiterung gelte nur für die erste Instanz und wirke in zweiter Instanz nicht fort.
Das OLG München ( Beschluss vom 24.11.2011, Az. 11 WF 2054/11 = BeckRS 2011, 27305) war anderer Ansicht: Die Entscheidung des Amtsrichters "...wirkt in der zweiten Instanz fort, solange sie nicht
vom Beschwerdegericht aufgehoben oder eingeschränkt wird. Die Bestellung
eines Verfahrensbeistands erfolgt also nicht für jeden Rechtszug
gesondert... Im
Beschwerdeverfahren musste folglich keine erneute Bestellung des
Verfahrensbeistands erfolgen. Vielmehr hatte der Verfahrensbeistand im
Rechtsmittelverfahren die Aufgaben, die ihm schon in erster Instanz
übertragen worden waren (OLG Stuttgart Beschluss vom 06.04.2011 - 8 WF 32/11 - JurBüro 2011, 379).
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