Donnerstag, 1. Dezember 2011

OLG Stuttgart: Beim „stecken gebliebenen“ Stufenantrag ist Gegenstandswert der außergerichtlich geltend gemachte Betrag

Die Antragstellerin hatte zwei Stufenklagen erhoben, eine auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich und eine auf Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. In der Auskunftsstufe wurde Auskunft erteilt und dann bezifferte die Antragstellerin ihre Forderungen: Sie wollte monatlichen Unterhalt in Höhe von € 715,41 für sich, ferner einen Zugewinnausgleich in Höhe von € 240.000,00 und die Rückzahlung einer unbenannten Zuwendung in Höhe von knapp € 60.000,00. Entsprechende gerichtliche Anträge stellte sie nicht.

Im Rahmen der Scheidung wurde dann eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, in der Kindesunterhalt in Höhe von € 454,00 tituliert und sämtliche übrigen Ansprüche (auf Zugewinnausgleich, Ausgleich der unbenannten Zuwendung und E-hegattenunterhalt) mit einer Pauschalzahlung von € 120.000,00 abgegolten wurden.

Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert für den Zugewinnausgleich nach dem Vergleichswert, nämlich mit € 120.000,00 fest. Hier war das OLG Stuttgart (Beschuss vom 17.11.2011 = 18 WF 227/11 = Beck RS 2011, 26381) anderer Ansicht.

Maßgeblich sei nicht das Vergleichsergebnis sondern dasjenige, um was gestritten werde, und das sei der nach der Auskunftsstufe geltend gemachte Betrag von € 240.000,00. In dieser Höhe bestand Streit zwischen den Eheleuten über den zu zahlenden Zugewinnausgleich. Auf eine eventuell erfolgte Erfolgsaussicht bei der gerichtlichen Geltendmachung komme es nicht an.



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