Mittwoch, 30. November 2011

OLG Oldenburg: Das Vaterschaftsgutachten zahlt in der Regel der Vater

Die Kindsmutter hatte angegeben, im gesetzlichen Empfängniszeitraum (nur) mit dem Antragsgegner verkehrt zu haben. Den Verkehr hatte der Antragsgegner auch eingeräumt, jedoch Zweifel daran erhoben, dass er der einzige gewesen sei. Daraufhin hatte das Jugendamt als Beistand für das Kind ein Vaterschaftsfeststellungs-verfahren betrieben, in dem ein Gutachten erholt wurde. Danach stand fest, dass der Antragsgegner vielleicht nicht der einzige Sexualpartner der Mutter war, jedoch der Vater des Kindes.

Nun erhob sich die Frage, wer das Gutachten zu bezahlen hatte. Das Amtsgericht ging nach § 81 FamFG vor und sah keinen Grund, die Verfahrenskosten nach § 81 Abs. 2 FamFG ganz oder teilweise dem Vater aufzuerlegen. Es halbierte die Kosten daher zwischen Kindsvater und Kindsmutter (denn einem minderjährigen Beteiligten können die Kosten nicht auferlegt werden, § 81 Abs. 3 FamFG).

Dem wollte das OLG Oldenburg (Beschluss vom 18.11.2011, Az 13 UF 148/11 = Beck RS 2011, 26736) nicht folgen: Zwar lägen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor; insbesondere habe der Vater nicht durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Allerdings führe die Billigkeitsklausel des § 81 Abs. 1 FamFG dazu, dass ihm die Kosten des Verfahrens doch im Wesentlichen ganz zu übertragen seien (jedenfalls der größte Kostenfaktor, nämlich das Gutachten). Denn er sei der Einzige, von dem es abgehangen habe, ob das Gutachten nun erstellt wurde oder nicht. Selbst wenn seine Zweifel berechtigt gewesen wären, führe die Billigkeitsklausel des § 81 Abs. 1 FamFG trotzdem noch dazu, dass er die Kosten des Gutachtens quasi veranlasst habe und sie deshalb auch tragen müsse, wobei es auf sein Verschulden gar nicht ankomme.

Im Übrigen müsse er, wenn er außergerichtlich ein Vaterschaftsgutachten erstellt hätte, für diese Kosten ja auch alleine aufkommen, weil er keine Regressmöglichkeit gegenüber der Mutter habe.

Hinweis: Ficht der Vater seine Vaterschaft an, gilt für die Kostenverteilung die Sonderregelung des § 183 FamFG. Auch bei erfolgreicher Anfechtung ist der Vater hier mit der Hälfte der Kosten dabei.


Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):