Mittwoch, 2. November 2011

OLG Hamm: Das Prinzip der Waffengleichheit von Arm und Reich gilt auch bei der Frist des § 137 II FamFG. Es reicht, einen VKH-Antrag einzureichen.

In der Scheidungssache war Termin auf den 31.5.11 anberaumt. Am 21.4.2011 reichte die Antragsgenerin ein VKH-Gesuch für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt ein. Bis zum Termin genehmigte das Gericht die VKH nicht. Im Termin stellte sich der Richte rauf den Standpunkt, der nacheheliche Unterhalt sei nicht rechtshängig gemacht und damit nicht Bestandteil des Verbundes. Er sprach die Scheidung aus, ohne über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden.
Das hielt das OLG Hamm für falsch. Aus Gründen der Waffengleichheit sei es geboten, für § 137 FamFG die Anhängigkeit eines VKH-Antrag der des Hauptsachenantrags gleichzusetzen. Ansonsten müsse derjenige, der Verfahrenskostenhilfe benötige, alle Anträge wesentlich früher stellen als der "Reiche", der auf VKH nicht angewiesen sei. Das würde aber dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutes zuwiderlaufen. Hinzu komme, dass der den Verfahrenskostenhilfeantrag stellende Beteiligte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag habe. Bei ihm würde es vom good will des Richters abhängen, ob er noch so rechtzeitig VKH gewährt bekomme, dass er anschließend für seine Folgesache noch die Frist des § 137 FamFG wahren könne.
Und das kann nicht sein.

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