Montag, 29. Oktober 2012

BGH zur Erwerbspflicht bei Unterhalt: Auch zwei Teilzeitjobs können zumutbar sein.

Die durch Kinderbetreuung nicht mehr an einer Erwerbstätigkeit gehinderte geschiedene Ehefrau hatte bei der Caritas einen (sicheren) 25-Stunden-Job, der sich aber nicht ausweiten ließ. Nebenher arbeitete sie als Pflegerin in einem Privathaushalt und betreute vier Jahre lang einen schwer Pflegebedürftigen. Als dieser starb, fand sie keinen vergleichbaren Ersatzjob. Sie trug vor, das sei ihr nicht anzulasten. Der Job sei ohne ihr Verschulden weggefallen.
Das sah der BGH (XII ZR 72/10 =Forum Familienrecht 2012, 399)nicht so: Wer voll erwerbspflichtig ist, hat sich um einen nachhaltig gesicherten Fulltime-Job zu bemühen. Ist so ein Job beim derzeitigen (Teilzeit-)Arbeitgeber nicht zu bekommen, muss der Job gewechselt werden. Ist das nicht zumutbar, weil der Teilzeit-Job sicher ist, muss man sich um einen weiteren sicheren Teilzeit-Job bemühen. Kann man nicht nachweisen, dass man das über vier Jahre hinweg erfolglos getan hat, muss der Unterhaltspflichtige das Risiko des Wegfalls des unsicheren zweiten Teilzeitjobs nicht mehr mittragen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):