Die Parteien hatten "unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen
Rechtsstandpunkte" vergleichsweise Zahlung von Unterhalt bis Februar
2007 vereinbart. Danach sollte "jede der Parteien Abänderung beantragen"
können.
Im anschließenden Abänderungsverfahren stritten sie
darum, ob die gesetzlichen Voraussetzung einer Abänderung (Störung der
Geschäftsgrundlage, wesentliche Änderung der Verhältnisse) gegeben
seien.
Der BGH (XII ZR 72/10
vom 11.07.2012, Rz. 17 ff. = FF 2012, 399/401 f.) war der Meinung, dass
die Parteien eines Rechtsstreit die Abänderung eines Vergleichs durch
Vereinbarung erleichtern oder erschweren können. Aus der Vereinbarung
selbst oder aus dem zu Grunde liegenden Parteiwillen könne sich deshalb
ergeben, dass der Vergleich jederzeit, das heißt ohne einen Zusammenhang
mit einer Änderung der bei Vergleichsschluss obwaltenden Verhältnisse
abgeändert werden kann.
Zwar komme eine solche Auslegung mit
Rücksicht auf die von den Parteien typischerweise angestrebte
Rechtssicherheit oft nicht in Betracht. Ausgeschlossen sei ein solcher
Parteiwille aber nicht,
insbesondere wenn die Parteien wesentliche
Streitpunkte des durch Vergleichsabschluss beendeten Verfahrens nicht
beilegen konnten und sich für die Zukunft nur im Sinne einer
einstweiligen Regelung an den Vergleich binden wollten.
Also:
Es bringt etwas, sich im Vergleich vorzubehalten, eine Abänderung auch
ohne die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen zu können.
Insbesondere ist dann die Flucht aus der Präklusionsfalle gelungen.
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