Freitag, 26. Oktober 2012

Wann darf ein Unterhaltsvergleich abgeändert werden? - Die Vereinbarung darüber ist lt.BGH ein weiterer Weg aus der Präklusionsfalle!

Die Parteien hatten "unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte" vergleichsweise Zahlung von Unterhalt bis Februar 2007 vereinbart. Danach sollte "jede der Parteien Abänderung beantragen" können.
Im anschließenden Abänderungsverfahren stritten sie darum, ob die gesetzlichen Voraussetzung einer Abänderung (Störung der Geschäftsgrundlage, wesentliche Änderung der Verhältnisse) gegeben seien.

Der BGH (XII ZR 72/10 vom 11.07.2012, Rz. 17 ff. = FF 2012, 399/401 f.) war der Meinung, dass die Parteien eines Rechtsstreit die Abänderung eines Vergleichs durch Vereinbarung erleichtern oder erschweren können. Aus der Vereinbarung selbst oder aus dem zu Grunde liegenden Parteiwillen könne sich deshalb ergeben, dass der Vergleich jederzeit, das heißt ohne einen Zusammenhang mit einer Änderung der bei Vergleichsschluss obwaltenden Verhältnisse abgeändert werden kann.
Zwar komme eine solche Auslegung mit Rücksicht auf die von den Parteien typischerweise angestrebte Rechtssicherheit oft nicht in Betracht. Ausgeschlossen sei ein solcher Parteiwille aber nicht,
insbesondere wenn die Parteien wesentliche Streitpunkte des durch Vergleichsabschluss beendeten Verfahrens nicht beilegen konnten und sich für die Zukunft nur im Sinne einer einstweiligen Regelung an den Vergleich binden wollten.

Also: Es bringt etwas, sich im Vergleich vorzubehalten, eine Abänderung auch ohne die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen vornehmen zu können. Insbesondere ist dann die Flucht aus der Präklusionsfalle gelungen.

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