Die Ehe wurde 1996
geschieden. 1998 erbte der unterhaltspflichtige Ehemann DM 72.000,00. Er legte
das Geld zinsgünstig an. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau verlangte, dass die
Zinseinnahmen bei der Berechnung des Unterhalts mit berücksichtigt werden.
Der BGH (XII ZR72/10 = Forum Familienrecht 2012, 399) stellte fest, dass solche Zinseinkünfte
grundsätzlich mit berücksichtigt werden können und zwar auch dann, wenn der
Erbfall erst nach der Scheidung eintritt. Allerdings muss dann schon zu
Ehezeiten festgestanden haben, dass der ererbte Betrag sicher in das Vermögen
des Unterhaltspflichtigen übergehen würde. Die Erwartung des künftigen Erbes
musste also schon während des Bestehens der Ehe so wahrscheinlich sein, dass
die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten
und sich auch tatsächlich (etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene
Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des
ehelichen Lebensstandards) darauf eingerichtet haben.
Waren solche
Kapitaleinkünfte in der Ehe nicht angelegt, erhöhen sie den Bedarf nicht
sondern können nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
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