Mit Urteil vom 7. August 2013, Aktenzeichen XII ZB 269/12 (Hier die Pressemeldung zum Urteil) hat er entschieden, dass der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Davon kann es zwar Ausnahmen geben, z.B.wenn die selbstgenutzte Immobilie überdimensioniert ist. Handelt es sich aber um einen nach den jeweiligen Verhältnissen angemessenen Wohnraum, ist dieser vor dem Zugriff des Unterhaltsberechtigten geschützt.
Wer also Gefahr läuft, Elternunterhalt zahlen zu müssen, muss hierfür eine normale, von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung nicht einsetzen, sondern darf sie zusätzlich zu allen anderen Freibeträgen behalten.
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