Das Jugendamt spricht sich gegen die gemeinsame Sorge aus. Es sei vorauszusehen, dass anstehende Entscheidungen von erheblicher Bedeutung ohne Streit von den Eltern nicht getroffen werden könnten.
Unter diesen Umständen verweigerte das Kammergericht, Aktenzeichen 18 UF 215/11 = FamRZ 2013, 1409 dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge. Die Installation des gemeinsamen Sorgerechts komme jedenfalls dann nicht infrage, wenn zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung bestehe und der Vater auch kein Interesse daran habe, mit der Mutter eine tragfähige Kommunikationsbasis aufzubauen. Zudem droht die Gefahr, dass das Kind auch in Zukunft erneut gerichtlichen Verfahren in einzelnen Sorgerechtsfragen ausgesetzt sein wird.