Dienstag, 17. September 2013

OLG Saarbrücken: In Familiensachen keine automatische Kostenaufhebung bei Vergleich

Im allgemeinen Zivilrecht ist die Sache klar geregelt: Schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem keine Kostenregelung enthalten ist, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben, § 98 ZPO.

Anders ist es im Familienrecht, wie das OLG Saarbrücken, Aktenzeichen 6 WF 77/13 = FamRZ 2013, 1419 jetzt feststellt. Enthält ein Vorbericht in einer Familiensache abgeschlossener Vergleich keine Kostenregelung, wohl aber eine übereinstimmende Erledigterklärung, so spricht das dafür, dass die Beteiligten der Auffassung sind, dass die Kosten nicht nach § 98 ZPO, sondern nach billigem Ermessen zu verteilen sind. Denn grundsätzlich entscheidet das Familiengericht nach § 243 Satz 1FamFG über die Kosten abweichend von den ZPO-Vorschriften nach billigem Ermessen. Deshalb kommt die in § 98 ZPO vorgenommene Wertung nicht zwingend zum Tragen. Vielmehr habe insbesondere bei übereinstimmender Erledigungserklärung das Gericht Spielraum für billiges Ermessen