Montag, 7. April 2014

BGH: Im Trennungsunterhaltsverfahren können formwirksam auch Scheidungsfolgesachen wie Zugewinn, nachehelicher Unterhalt etc. vereinbart werden.

Die Ehegatten vereinbarten in einem Verfahren über Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht ein Scheidungsfolgen-Gesamtpaket, in dem sie neben der Erledigung des Trennungsunterhalts unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbarten und Regelungen zu Scheidungsfolgen trafen. Die Ehegatten verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Güterrecht hoben sie den gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Hinsichtlich des Hausgrundstücks sollte ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden.

Später behagte der Ehefrau das Ergebnis nicht mehr. Im nachfolgenden Scheidungsverfahren berief sie sich auf eine Formunwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nach § BGB § 1585 c Satz 2 BGB  und verlangte zum nachehelichen Unterhalt wie zum Zugewinnausgleich jeweils im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft . Zum Zugewinnausgleich begehrte sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

Der BGH (Beschluss vom 26.02.2014 - XII ZB 365/12) sah keinen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 1585 c BGB und führte aus:

"Nach § 1585 c Satz 2 BGB bedarf eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) eingeführt worden und verfolgt das Ziel, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der Vertragsparteien sicherzustellen, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen zu führen (BT-Drucks. 16/1830 S. 22).
Nach § 127 a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Diesen Erfordernissen genügt nach § 113 Absatz 1 FamFG, §§ 160 ff. ZPO auch ein Protokoll in einer Familienstreitsache (zum Anspruch auf Protokollierung vgl. Senatsbeschluss XII ZB 153/10 = BGHZ 191, Seite 1 = FamRZ 2011, Seite 1572). Aus der Regelung in § BGB § 1585 c Satz 3 BGB, nach der § 127 a BGB auch auf eine Vereinbarung Anwendung findet, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird, folgt nicht, dass die notarielle Beurkundung ausschließlich durch eine in der Ehesache protokollierte Vereinbarung ersetzt werden kann.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("auch") deutet darauf hin, dass die bestehenden Möglichkeiten einer formwirksamen Vereinbarung nicht eingeschränkt, sondern allenfalls erweitert werden sollten und die grundsätzliche Anwendbarkeit des § BGB § 127 a BGB nicht in Frage gestellt worden ist..."

Anders handhabt der BGH die Sache, wenn es um die Anerkennung einer Vaterschaft bzw. um die Zustimmung hierzu geht. Hier ist der BGH der Ansicht, dass der Noch-Ehemann die Scheinvaterschaft nicht dadurch loswerden kann, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor dem Scheidungsrichter der Anerkennung der Vaterschaft durch seinen Nachfolger zustimmt § 1599 II BGB. Die Zustimmung kann formwirksam gem § 1597 BGB nur im Abstammungsverfahren, vor einem Notar oder vor dem Jugendamt erfolgen, BGH XII ZB 71/12 = NJW-RR 2013, 705 = FamRZ 2013, 944  


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