"Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist unzulässig, wenn das Kind weder
vom gegnerischen Elternteil noch vom antragstellenden Elternteil
tatsächlich (überwiegend) betreut wird und daher beide Elternteile gegenüber dem Kind
barunterhaltspflichtig sind", hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.03.2014 - 11 WF 50/14 = BeckRS 2014, 06741) festgestellt.
Das Verfahren sei nur zulässig in den Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, einer Naturalunterhalt durch Betreuung leistet und der andere zum Barunterhalt verpflichtet ist.
Dem vom OLG zu entscheidenden Fall lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Vater von der Mutter Zahlung von Kindesunterhalt begehrte, das Kind jedoch von der Oma betreut wurde. Damit waren beide Eltern barunterhaltspflichtig und damit lagen die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nicht vor.
Ähnlich hatte auch das KG (FuR 2006, 132)
entschieden: Das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren sei auch
dann unzulässig, wenn die Eltern innerhalb einer Wohnung getrennt
leben. Dies beruht darauf, dass das vereinfachte Verfahren in diesen
Fällen verfahrensspezifisch eine Abgrenzung zwischen Barunterhalt und in
Betracht kommenden Naturalunterhaltsleistungen nicht ermöglicht und das
vereinfachte Verfahren nicht mit schwierigen Rechts- und
Tatsachenfragen für die Unterhaltsfestsetzung belastet werden soll (Wendl/Dose, 8. Aufl., § 10 Rn.637).
Aus ähnlichen Gründen hat auch das OLG Celle (FamRZ 2003, S, f 1475)
auch für diejenigen Fälle das vereinfachte Unterhaltsverfahren für
unzulässig erachtet, in denen die Eltern des Kindes ein Wechselmodell
praktizieren.