Mittwoch, 16. April 2014

OLG Düsseldorf befasst sich mit der praktischen Ausgestaltung des Wechselmodells - Verteilung des Kindergelds zwischen den Eltern - Karenzzeit nach Scheitern des Wechselmodells

Ist zwischen den Eltern einmal ein Wechselmodell vereinbart, tauchen neue, bislang nicht bekannte Probleme auf. Mit zweien davon hat sich das OLG Düsseldorf (II-7 UF 45/13  v. 20.06.2013 = FamRZ 2014, 567) befasst:

Besteht zwischen den Eltern ein echtes Wechselmodell, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Elternteile ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt, so das OLG.
Hierzu gibt es aber auch andere Ansichten: Wendl/Dose/Klinkhammer z.B. vetreten die Auffassung, dass der aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelte Bedarf zunächst um das gesamte Kindergeld zu kürzen, anschließend der verbleibende Bedarf anteilig auf die Eltern zu verteilen, sondern das hälftige Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbezirkes hinzuzurechnen und zuletzt die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil auszugleichen ist.

Scheitert das Wechselmodell und wird anschließend das Kind ausschließlich von einem Elternteil betreut, muss dem anderen, nun bar-unterhaltspflichtigen Elternteil eine längere Übergangszeit gewährt werden, innerhalb der er seine bisherige teilweise Erwerbstätigkeit ausweitet. Einerseits braucht er ausreichenden zeitlichen Spielraum, um die notwendigen Schritte mit seinem derzeitigen Arbeitgeber abzustimmen. Ist überdies das Wechselmodell längere Zeit gelaufen, kann es auch mehrere Monate nach Aufgabe des Wechselmodelsl noch zu einem Sinneswandel des Kindes oder der Kinder kommen mit der Folge, dass diese dann wieder die gemeinschaftliche Betreuung wünschen. Hat dann der aus der Betreuung ausgeschiedene Elternteil bereits einenFulltime-Job angenommen, lässt sich dies kaum mehr rückgängig machen und lassen sich dann die diesbezüglichen Wünsche des Kindes oder der Kinder  nicht mehr erfüllen. Auch insoweit besteht Bedarf für eine großzügige Karenzzeit, die das OLG Düsseldorf im konkreten Fall mit 9 Monaten bemessen hat.

(C) Foto: Rolf Handke  / pixelio.de