Volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung zügig zu absolvieren und zu beenden. Auch ein Berufsgrundbildungsjahr trägt nach Ansicht des OLG Braunschweig, Az. 2 UF 38/09 = FamRZ 2011, 119 dazu bei, weshalb während der Dauer dieses Jahres weiter Kindesunterhalt gezahlt werden muss.