Mittwoch, 26. Januar 2011

OLG Braunschweig: Kindesunterhalt wird auch im Berufsgrundbildungsjahr geschuldet

Volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Ausbildung zügig zu absolvieren und zu beenden. Auch ein Berufsgrundbildungsjahr trägt nach Ansicht des OLG Braunschweig, Az. 2 UF 38/09 = FamRZ 2011, 119 dazu bei, weshalb während der Dauer dieses Jahres weiter Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

Einerseits ist das volljährige Kind während dieses Berufsgrundbildungsjahres unterhaltsbedürftig; denn es bekommt während dieser Zeit keine Ausbildungsvergütung.
Andererseits fördert das Berufsgrundbildungsjahr die Ausbildung des Kindes, denn es schafft eine angemessene Vorbildung für den angestrebten Beruf. Die Chancen für einen Ausbildungsplatz im angestrebten Beruf verbessern sich außerdem, wenn der Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert. Schließlich wird dasBerufsgrundbildungsjahr auch auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet, verkürzt diese also.

Alle diese Aspekte führten dazu, dass das OLG Braunschweig dem volljährigen Kind für die Dauer des Berufsgrundbildungsjahres weiter Kindesunterhalt als Ausbildungsunterhalt zusprach.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):





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