Mittwoch, 5. Januar 2011

Nach dem Umgang mit dem Familienhund nun der Unterhalt für den Familienhund

Er geisterte erst vor 3 Wochen durch die Blogs und hat es sogar als Meldung in die "Süddeutsche Zeitung" geschafft - der "Familienhund". Nachdem zuletzt erst das OLG Hamm der getrennt lebenden Ehefrau keinen Umgang mit ihm zugebilligt hatte, hat nun das OLG Bremen sich dafür ausgesprochen, ihm wenigstens Unterhalt zu zahlen.
Die 15 jährige Tochter lebte beim alleinsorgeberechtigen Vater. Im Alter von 13 Jahren zog sie ( "Zicken-Zoff"?) vorübergehend zur Mutter, nicht zuletzt deswegen weil diese ihr einen Hund versprach, den sie auch bekam. Mit 14 wechselte sie wieder zum Vater zurück. Den Hund nahm sie ihm Einverständnis mit der Mutter mit. Die Tochter, die nun für den Hund aufkommmen muss, verlangt für die Tierhaltung 70,00 € mtl. als "Mehrbedarf neben dem Kindesunterhalt", und das OLG Bremen spricht sie ihr tatsächlich mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 4 WF 41/10 = FamRZ 2011, 43 f. zu.

Denn die Mutter habe schließlich den Hund selbst angeschafft und damit die Ursache für die Kosten gesetzt. Um der zusätzlichen Kostenlast zu entgehen, berief sich die Mutter nun darauf, sie habe der Tochter den Hund nur "geliehen" und wolle ihn nun zurück. Dem entgegnete das Gericht, schließlich sei der Hund auf Drängen der Tochter angeschafft worden. Schon das spreche dafür, dass er eigentlich dem Kind gehöre. Hinzu komme die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):


Diesen Post zum Ausdrucken und Nachlesen als pdf herunterladen.

(c) Foto Albert Riess auf www.pixelio.de