Dienstag, 25. Januar 2011

Fokus-Familienrecht-Serie: Bausteine des Unterhaltsrechts - #04 Anrechnung von Kindergeld, § 1579 BGB und gleichgeschlechtliche Beziehung

Seit In-Kraft-Treten des neuen Unterhaltsrechts am 01.01.2008 hat der BGH rund 100 Entscheidungen zum Unterhaltsrecht gefällt.
Gut 30 davon stuft Hans- Joachim Dose, stellvertretender  Vorsitzender des XII. Zivilsenats  im Rahmen seiner Fortbildungs- Seminare für Anwälte bei der Gesellschaft für Juristeninformation als besonders wichtig ein. Fokus Familienrecht stellt in  loser Folge diese gut 30 Grundsatz-Entscheidungen vor. Heute Baustein Nr. 4:


  1. Auch vor dem 01.01.2008 war Kindergeld bei Volljährigen Kindern bereits bedarfsdeckend voll anzurechnen.
  2. Ob ein Härtegrund i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB vorliegt, hängt nicht davon ab, ob die neu eingegangene Beziehung heterosexuell oder gleichgeschlechtlich ist, sondern nur davon, ob durch die neue Beziehung die eheliche Solidarität aufgekündigt wird.
  1. Seit dem 01.01.2008 sieht das Gesetz in § 1612 b I Nr. 2 BGB vor, dass Kindergeld auf den Kindesunterhalt immer dann in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen ist, wenn kein Elternteil seine Unterhaltspflicht im Wege der Betreuung des Kindes erfüllt. Mit anderen Worten: Vor allem bei volljährigen Kindern, denen gegenüber ja beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen.
    Mit der Entscheidung XII ZR 7/05 vom 16.04.2008 (hier die Pressemeldung zum Urteil) stellte der BGH fest, dass dies auch schon für den Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten muss. Das Kindergeld sei dazu da, die Unterhaltslast für alle Unterhaltsverpflichteten zu verringern. Seien mehrere Personen unterhaltspflichtig, müsse es sämtlichen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Bestehe anteilige Barunterhaltspflicht, werde man in diesem Prinzip am besten gerecht, wenn man das Kindergeld vollständig bedarfsdeckend vom Unterhalt abziehe. So komme es jedem Unterhaltsverpflichteten anteilig gemäß seiner Quote zugute.
     
  2. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. sanktioniere nicht die Trennung an sich. Die Vorschrift greife nur (aber immer auch dann) ein, wenn derjenige, der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft löse, sich widersprüchlich verhalte, einerseits also durch Aufnahme einer neuen Beziehung nach außen hin erkenntlich mache, dass die Fortsetzung der Ehe für ihn nicht infrage komme, andererseits aber nach wie vor eheliche Solidarität, nämlich Unterhalt fordere. Maßgeblich sei der Widerspruch zwischen Verletzung der ehelichen Solidarität einerseits und dem Unterhaltsbegehren andererseits. Das Prinzip der Gegenseitigkeit werde verletzt, wenn der aus der Ehe herausgegangene Partner sich gegen den willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwende und diesem die eigentlich dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lasse, andererseits aber vom ursprünglichen Ehegatten noch Unterhalt fordere.
    Es komme ferner maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich gewesen sei, wovon man z.B. nicht ausgehen könne, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt habe ( Rz. 26 des Urteils a.E. unter Bezugnahme auf Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. IV. Rdn. 487).
    Dabei komme es nicht darauf an, ob der neue Partner gleichgeschlechtlich sei. Insbesondere komme es auf die Argumentation der Vorinstanz nicht an: Das OLG Brandenburg hatte argumentiert, die Ehefrau, die sich einer neuen Partnerin zugewandt habe, habe sich sexuell umorientiert. Dies sei schicksalhaft; ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen. Nach der Argumentation des BGH ist dieses Argument irrelevant. Man verhalte sich in jedem Falle widersprüchlich, gleich ob man sich einem heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen Partner zuwende.
Die Argumentation zu § 1579 BGB hier als Schnell-Info (zum Vergrößern anklicken):


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    Die bisherigen "Bausteine":
    © Foto Sebastian Staendecke - ideas-ahead.de bei www.pixelio.de