Nach § 78 II FamFG darf in Familiensachen ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Sach- und die Rechtslage schwierig ist - eine Voraussetzung, die nur selten gegeben ist. Um das Institut der Verfahrenskostenhilfe nicht völlig auszuhöhlen hat der BGH das weitgehend relativiert und eine weite Auslegung der Vorschrift gefordert. Das OLG Schleswig geht für Vaterschaftsverfahren einen anderen Weg und nimmt an, dass in solchen Verfahren regelmäßig die Sach- und Rechtslage schwierig und deshalb im Rahmen der VKH auch regelmäßig ein Anwalt beizuordnen sei.
Mit Beschluss vom 13.10.2010 - 13 WF 134/10, BeckRS 2010, 28240 hält das Gericht fest, dass in Vaterschaftsverfahren einem juristischen Laien nicht in jedem Falle bekannt sei, welchen Vortrag es für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung im Hinblick auf die hier strengen Beweisanforderungen bedürfe. Da außerdem ein medizinisches Sachverständigengutachten erholt werde, sei auch die Sachlage schwierig. Die Auswertung eines solchen Gutachtens könne einen Laien überfordern.
Der BGH hatte für solche Fälle bereits früher festgehalten, dass in allen Fällen, in denen ein Rechtssuchender mit ausreichenden finanziellen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde, auch dem Rechtssuchenden ein Anwalt beizuordnen sei, der um Verfahrenskostenhilfe nachsuche.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):
Diesen Post zum Ausdrucken und Nachlesen als pdf herunterladen.