Donnerstag, 6. Januar 2011

Auftrag an RA zur Abwehr einer Räumungsklage verpflichtet auch den Ehegatten zur Zahlung der Anwaltskosten

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer Räumungsklage betreffend die eheliche Wohnung ist von der Schlüsselgewalt des Ehegatten gem. § 1357 BGB umfasst . Das hat das OLG Düsseldorf jetzt entschieden. Mit anderen Worten: auch der Ehegatte haftet für die Bezahlung der Anwaltskosten.
Grundsätzlich ist ein solcher Anwaltsauftrag noch ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 I BGB, so das OLG in seiner Entscheidung I-24-U 194/09 vom 07.06.2010 = FamRZ 2011, 35. Unter diese Vorschrift fallen nicht nur Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens sondern Alles, was den Bedarf der Familie bedient. Grundsätzlich kann auch die Beauftragung eines Anwalts darunter fallen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Grundgeschäft (Abschluss eines Mietvertrags über eine Ehewohnung) nachüberwiegender Meinung nicht von § 1357 BGB umfasst ist. Denn der Anwaltsauftrag hat nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall keine grundlegenden kostenintensiven Veränderungen zum Gegenstand. Es geht nur um die Erhaltung des geschaffenen Heims.
Die dabei einzugehende Verpflichtung sprengt den Rahmen des § 1357 BGB ebenfalls nicht. Im konkreten Fall waren Prozesskosten in Höhe von € 5.479,38 angefallen, wobei die Eheleute allerdings auch besser situiert waren. Das schloss das Gericht daraus, dass sie einen Zweitwohnsitz in Spanien hatten und sich einem guten Teil des Jahres dort aufhielten.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern Anklicken):



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