Montag, 17. Januar 2011

Fokus-Familienrecht-Serie: Bausteine des Unterhaltsrechts - #02: Wohnwert und Zugewinnausgleich - Hinzurechnung fiktiver Zinsen

BGH-die-Unterhalts-KlassikerSeit In-Kraft-Treten des neuen Unterhaltsrechts am 01.01.2008 hat der BGH rund 100 Entscheidungen zum Unterhaltsrecht gefällt.
Gut 30 davon stuft Hans- Joachim Dose, stellvertretender  Vorsitzender des XII. Zivilsenats  im Rahmen seiner Fortbildungs- Seminare für Anwälte bei der Gesellschaft für Juristeninformation als besonders wichtig ein. Fokus Familienrecht stellt in  loser Folge diese gut 30 Grundsatz-Entscheidungen vor. Heute Baustein Nr. 2:


 Wohnwert und Zugewinnausgleich -  Hinzurechnung fiktiver Zinsen

Wer in seiner eigenen Wohnung wohnt, erspart Mietaufwendungen, die andere haben. Die Ersparnis wird ihm bei der Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtung als Wohnwert zugerechnet. Zu Beginn der Trennungszeit ist demjenigen, der in der ehelichen Eigentumswohnung bleibt, zunächst ein geringerer Wohnwert zuzurechnen, nämlich ein solcher in Höhe der Miete, die er für eine seinem Wohnbedarf als nun Alleinstehender entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste.
Ist allerdings mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen und gibt der in der Wohnung Verbliebene die Wohnung nicht auf, ist ihm der volle Wohnwert, das ist die marktübliche Miete anzurechnen.
Das ist nicht erst dann der Fall, wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, sondern auch schon dann, wenn die Eheleute die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Trennung bereits abschließend geregelt und damit zum Ausdruck gegeben haben, dass für sie eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr infrage kommt.
Haben Sie das schon getan, bevor sie sich überhaupt getrennt haben (und so war es im vorliegenden Fall: Die Eheleute hatten schon, bevor sie auseinandergingen,  Gütertrennung vereinbart und die Zugewinnausgleichszahlung geregelt), dann ist von Beginn der Trennung an bereits der volle Wohnwert anzurechnen, so der BGH in seiner Entscheidung vom 05.03.2008, Az.: XII ZR 22/06, hier die Pressemeldung zum Urteil.

Auf der anderen Seite ist jedoch der an den Unterhaltsberechtigten ausgezahlte Zugewinnausgleich zu verzinsen. Ist der Betrag nicht angelegt, ist er fiktiv zu verzinsen. Die fiktiven Zinsen sind beim Einkommen des Unterhaltsberechtigten quasi als Surrogat für den ehelichen Wohnwert einkommenserhöhend einzustellen.

Die vom Wohnungsinhaber gezahlten Wohnungs-Lasten (Zins und Tilgung) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als keine Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten erfolgt. Solange der Unterhaltsberechtigte über den Zugewinnausgleich noch mit profitiert, geht die Vermögensbildung noch nicht auf seine Kosten. Leben die Eheleute also getrennt, jedoch noch in Zugewinngemeinschaft, kann bei der Berechnung des Trennungsunterhalts auch die Tilgung der Wohnungsschuld noch vom Einkommen abgezogen werden.
Hatten die Eheleute ist jedoch schon vor der Trennung Gütertrennung vereinbart, kann auch schon während der Trennungszeit die Tilgung nicht mehr verrechnet werden, weil in diesem Fall eben der andere Ehegatte nicht mehr an der Vermögenssteigerung teilhat.

Stellt sich für den Unterhaltsverpflichteten allerdings die Investition in das Familien-Eigenheim als eine Form der Altersvorsorge dar, kann die Tilgung gleichwohl (wenn sonst keine weitere Zusatz-Altersvorsorge betrieben wird) bis zu 4% des Gesamt-Bruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden. Die überschießende Tilgung bleibt jedoch unberücksichtigt.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):



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Die bisherigen "Bausteine":
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