Boykottiert ein Elternteil den gerichtich durch Beschluss oder Vergleich festgelegten Umgang, dann kann der andere Elternteil ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG beantragen - bekommt jedoch im Wege der Verfahrenskostenhilfe keinen Anwalt dafür beigeordnet, so das OLG Oldenburg.
In einer aktuellen Entscheidung des Gerichts vom 22. 12. 2010, Az. 11 WF 325/10 = BeckRS 2011, 00518 versagt es die Beiordnung eines Anwalts mit der immer öfter kommenden Begründung, schließlich sei dem vorliegenden Verfahrenb bereits ein anderes - nämlich das Umgangsverfahren - vorausgegangen. Unter diesen Umständen komme die Beiordnung eines Anwalts regelmäßig nicht infrage, da die Parteien wegen des vorausgegangenen Verfahrens gerichtserfahren sei und deshalb keinen Anwalt benötigen.
Dieses Argument wird wohl zum Standard beim OLG Oldenburg. Hans-Otto-Burschel berichtet auf dem Beck-Blog über einen ähnlichen Fall mit ähnlicher Argumentation. Ähnlich hatte auch schon das OLG Celle die Sparwut der Gerichte im Hinblick auf die VKH auf die Spitze getrieben. Der BGH jedoch hat in FamRZ 2010, 1427 unter Bezugnahme auf eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Beiordnung vernünftige Regeln aufgestellt, mit denen sich das OLG Oldenburg zwar scheinbar auseinandersetzt, die es aber nicht wirklich berücksichtigt: Warum sollte jemand, der gerade erst von einer schweren psychischen Krankheit wieder genesen ist - wie das vorliegend der Fall war - , nicht sagen dürfen, er wolle sich den Streß eines Umgangsverfahrens nicht ohne anwaltschaftliche Hilfe antun und brauche deshalb einen Anwalt? Jeder vernünftige Mensch mit Geld würde so verfahren. Nur der Unbemittelte muss allein ins Verfahren, weil er ja "wieder gesund" ist, und der Staat Geld sparen muss.
Wird der Anwalt also nicht beigeordnet, weil die Sachlage und die Rechtslage angeblich nicht kompliziert sind, weil die Parteien angeblich bereits prozesserfahren sind oder weil im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Prinzip der Waffengleichheit angeblich nicht gilt, für den ist die BGH-Entscheidung und die Anmerkung von Stößer dazu in FamRZ 2010, 1430 die beste Argumentationshilfe. Es gilt hier, nicht nachzulassen. Einige OLG's versuchen offenbar, sich um die vom BVerG und dem BGH aufgestellten Regeln herum zu mogeln, um Geld zu sparen. Das geht nicht an!
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