Der Ehemann warf der Ehefrau vor, die Familie grundlos verlassen zu haben. Damit habe sie den Konflikt über das Sorgerecht für die Kinder überhaupt erst herbeigeführt. Schon deshalb habe sie das Kindeswohl verletzt, weshalb ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen sei.
Das ließ das OLG Köln so nicht gelten. Mit Beschluss vom 19.07.2010, Az. 4 WF 68/10 = FamRZ 2011, 120 stellte es klar, dass es "nicht ausschlaggebend sein (kann), aus welcher Motivlage und auf Veranlassung welches Ehepartners sich die Eheleute getrennt haben. Für die Sorgerechtsentscheidung – hier die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes – ist allein das Kindeswohl von Bedeutung" ( Rz. 6 des Urteils).Maßgelblich ist also allein die Frage, welche Aufenthaltsregelung dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht - undabhängig davon, wie nach Meinung der Eheleute die regelungsbedürftige Situation entstanden ist.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Beschluss ( zum Vergrößeren anklicken):
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