In seinem Urteil XII ZR 170/09 vom 17.11.2010 führt er aus, dass die Beschränkung auf einen Aspekt bzw. eine Berechnungsposition des Zugewinnausgleiches unzulässig ist. Er deutet die durch das OLG vorgenommene Beschränkung dahingehend um, dass die Klärung der Bewertungsfrage die Motivation der Revisionszulassung gewesen, die Revision im Übrigen aber nicht beschränkt sei.
Denn der Anspruch auf Zugewinnausgleich beruht auf einer Saldierung verschiedener, von den Ehegatten in der Ehe erworbener Vermögenspositionen. Er bildet aber insgesamt einen einheitlichen Anspruch und damit einen im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der nur insgesamt zur Überprüfung durch die Revision gestellt werden kann. Das Revisionsgericht ist also verpflichtet, den gesamten Zugewinnausgleich und alle darin enthaltenen Vermögensgegenstände daraufhin zu überprüfen, ob sie bei der Berechnung von Zugewinn und Zugewinnausgleich korrekt berücksichtig wurden (Hinweis auf BGH, XII ZR 218/00 vom 17.07.2002 = FamRZ 2003, 153,154).
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