In dieser aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nochmals festgeklopft, dass das Rechtsgewährungsprinzip nicht nach Maßgabe des Geldbeutels gilt:
"Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich, sondern verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert. Die Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang jedermann unabhängig von seinen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die Wahrnehmung und Verfolgung von Rechten im außergerichtlichen Bereich....
Der Bedürftige muss hiernach auch im außergerichtlichen Bereich einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 5302>; 81, 347 5357>; 122, 39 549 f.>)".
Diesen Grundsätzen gibt es nichts hinzuzufügen - mit Ausnahme des dringenden Appells an die Instanzgerichte, sie doch bitte zu berücksichtigen.
In aller Kürze:
- Immer dann, wenn jemand mit Geld vernünftigerweise einen Advokaten beauftragen würde, muss jemandem ohne Geld einer beigeordnet werden. Punkt.
- Und dabei ist die Vernunft kein objektives, sondern ein subjektives Kriterium. Punkt.
- So auch BGH v. 23.06.2010, Az. XII ZB 232/09 = FamRZ 2010 1427. Punkt.
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