Bei der Berechnung von Unterhalt bleibt Elterngeld in Höhe eines Sockelbetrags von € 300,00 außer Ansatz (in Höhe von 150,00, wenn der Bezugsberechtigte den Elterngeld-Bezug auf 2 Jahre streckt). Dieser Sockelbetrag gilt "in beide Richtungen", also einmal, wenn der Bezieher von Elterngeld unterhaltsberechtigt ist, zum anderen aber auch, wenn er unterhaltsverpflichtet ist.
Beispiele: Die Mutter bezieht Elterngeld für ein Jahr. Sie macht Betreuungsunterhalt beim Vater geltend. Als eigenes Einkommen muss sie sich das Elterngeld nur in Höhe eines um 300,00 € gekürzten Sockelbetrags anrechnen lassen,§ 11 S. 1 BEEG.
Die Mutter bezieht Elterngeld - für 2 Jahre - für ein neugeborenes Kind, muss aber gleichzeitig für ein weiteres Kind Unterhalt leisten, dass beim Vater (Partner aus einer früheren Beziehung) lebt. Auch hier gilt: Bei der Bemessung des dem Unterhalt zugrunde zu legenden Einkommens wird das Elterngeld um einen Sockelbetrag von hier 150,00 € gemindert, § 11 S. 2 BEEG.
Aber: Vom Grundprinzip des anrechnungsfreien Sockelbetrags gibt es Ausnahmen - und darauf weist das OLG Brandenburg in seiner aktuellen Entscheidung v.23.12.2010, Az. 9 UF 79/100 = BeckRS 2011, 00088 ausdrücklich hin. Nach § 11 S.4 BEEG darf der Sockelbetrag dann nicht abgezogen werden, wenn der Bezieher des Elterngeldes seines eigenen Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3, des § 1579, oder des § 1611 Abs. 1 BGB verlustig gegangen ist und vor allem auch dann, wenn der Bezieher von Elterngeld verschärft unterhaltspflichtig nach § 1603 Abs. 2 BGB ist.
So war es hier: Die elterngeldbeziehende Mutter musste einem Sohn aus vorheriger Beziehung Unterhalt leisten, und dieser war noch minderjährig, weshalb die Mutter nach § 1603 Abs. 2 BGB verschärft unterhaltspflichtig war. Das OLG berücksichtigte demzufolge den Sockelbetrag nicht und legte das gesamte Elterngeld der Unterhaltsberechnung zugrunde.
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