... der PKH-Begehrende würde durch den Einsatz seines Bausparers in arge Bedrängnis geraten. Zu den Voraussetzungen hat das OLG Brandenburg jetzt Regeln aufgestellt.
Die Regel ist: Ein Bausparer ist zur Prozessfinanzierung einzusetzen, und zwar auch dann, wenn er ersichtlich dem Erwerb von Wohnungseigentum dienen soll und auch dann, wenn beabsichtigt ist, das Bauspar-Guthaben zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten des Familienheims einzusetzen.
Etwas anderes kann - so das OLG in seiner Entscheidung 9 WF 129/10 vom 03.05.2010 = FamRZ 2011, 52 - allerdings dann gelten, wenn der Vertrag in eine bereits bestehende Baufinanzierung zwingend eingebunden ist, zum Beispiel eine Bauspar-Sofortfinanzierung (Hinweis auf OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 70). Von der Regel kann ferner abgewichen werden, wenn der Vertrag für zwingend notwendige Sanierungsmaßnahmen benötigt wird (Hinweis auf AG Andernach, FamRZ 2006, 628).
Liegen solche Ausnahmen aber nicht vor, wird das Bausparguthaben regelmäßig zur Prozessfinanzierung einzusetzen sein.
Fokus-Familienrecht Schnell-Inof zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):
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