Montag, 24. Januar 2011

Das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, ist immer auch für's Hauptsacheverfahren zuständig - und das auch bei Umzug

Das hat das OLG München jetzt entschieden, vgl. Beschluss vom 21.12.2010 - 33 WF 2159/10 = BeckRS 2010, 31122
Habe sich ein Gericht schon einmal mit der Sache befasst und eine einstweilige Anordnung erlassen, dann sei es auch weiter zuständig, auch wenn die Zuständigkeit eigentlich nach allgemeinen Grundsätze gewechselt habe. Hier hatte das Amtsgericht München eine einstweilige Anordnung zum Umgang erlassen. Der Umgangsberechtigte wollten jetzt beim gleichen Gericht ins Hauptsacheverfahren einsteigen. Das Kind war aber inzwischen umgezogen, und damit war eigentlich ein anderes Gericht zuständig. Wegen des vorausgegangenen EA-Verfahrens bleibe es aber grundsätzlich bei der Zuständigkeit des EA-Gerichts, so das OLG München.


Das so zuständige Gericht sei aber nicht gehindert, das Verfahren aus wichtigem Grund nach § 4 FamFG an das nach den allgemeinen Regeln zuständige Gericht abzugeben. Dieses Gericht muss sich allerdings zur Übernahme der Sache bereit erklären.

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