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Mittwoch, 20. April 2011

BGH stellt Zwangsvollstreckung nicht ein, obwohl nicht zu ersetzender Nachteil droht.

Das Amtsgericht hatte den Mann zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 16.000,00 € verurteilt. Das OLG hatte auf 72.000,00 € erhöht. In der Revisionsinstanz beantragte der Mann, die Zwangsvollstreckung nach § 719 II ZPO einstweilen einzustellen. Die mittellose Frau beabsichtige die Zwangsversteigerung einer Immobilie. Es sei zu befürchten, dass sie im Falle des Obsiegens des Mannes den dann zuviel kassierten Betrag nicht mehr zurückzahlen könne.