Mittwoch, 20. April 2011

BGH stellt Zwangsvollstreckung nicht ein, obwohl nicht zu ersetzender Nachteil droht.

Das Amtsgericht hatte den Mann zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 16.000,00 € verurteilt. Das OLG hatte auf 72.000,00 € erhöht. In der Revisionsinstanz beantragte der Mann, die Zwangsvollstreckung nach § 719 II ZPO einstweilen einzustellen. Die mittellose Frau beabsichtige die Zwangsversteigerung einer Immobilie. Es sei zu befürchten, dass sie im Falle des Obsiegens des Mannes den dann zuviel kassierten Betrag nicht mehr zurückzahlen könne.
Der BGH lehnte den Antrag mit Beschluss vom 06.04.2011, Az. XII ZR 111/10 ab. Zwar bestehe tatsächlich die Gefahr, dass das Geld endgültig weg sein könne. Jedoch habe der Mann versäumt, den Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO rechtzeitig schon während des Laufs der Berufungsinstanz zu stellen. Das wäre ihm nämlich zuzumuten gewesen. Der BGH nimmt dabei Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, u.a. XII ZR 173/02 v. 4.9.02 und XII ZR 80/06 vom 6.6.06. Sein Vollstreckungsschutzantrag sei schon in der Berufungsinstanz zumutbar, auch wenn noch unklar sei, ob die Revision zugelassen werde. War für den Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bereits erkennbar, dass durch eine Zwangsvollstreckung nicht zu ersetzende Nachteile entstehen würden, müsse der Antrag auch schon in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. In der Revisionsinstanz sei er verspätet.