Mittwoch, 13. April 2011

OLG Frankfurt: kieferorthopädische Sonderbehandlung kann als Sonderbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts zu erstatten sein.

Die Spange tat weh, und das Kind klagte bitterlich. Die Mutter entschloss sich daher, die notwendige Zahnregulierung mit dem schonenderen Damon-Bracket-System durchführen zu lassen. Das jedoch wird von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt. Die anfallenden Zusatzkosten sprach die Mutter mit dem barunterhaltspflichtigen Vater nicht ab. Dieser weigerte sich, sich an den Kosten zu beteiligen, und das OLG gab ihm Recht.
In seinem Urteil vom 21.07.2010, Az. 4 UF 55/10 = FamRZ 2011, 570 wies es darauf hin, dass kieferorthopädische Zusatzbehandlungen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, unterhaltsrechtlich Sonderbedarf sein können, also unregelmäßiger und außergewöhnlich hoher Bedarf, an dem sich der Barunterhaltspflichtige anteilig zu beteiligen hat und der überdies so überraschend sein muss, dass der Unterhaltsberechtigte vor Beginn der Behandlung keine ausreichenden Rücklagen bilden kann.
Voraussetzung dafür ist aber eine medizinische Indikation, und die konnte die Mutter im vorliegenden Fall nicht beweisen. Weder legte sie Nachweise für die besondere Schmerzempfindlichkeit des Kindes vor, noch wies sie nach, warum man dem Problem nicht mit von der Krankenkasse bezahlten Methoden hätte beikommen können. Außerdem war die Maßnahme mit dem Vater nicht nachweisbar abgesprochen, weshalb auch deshalb keine Verpflichtung bestand, sich an den Kosten zu beteiligen.
Also: Behandlung vorher mit dem Vater absprechen oder sich die unbedingte medizinische Indikation bestätigen lassen, sonst bleibt man als Mutter auf den Kosten sitzen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil ( zum Vergrößern anklicken):



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