In seiner Entscheidung 11 UF 156/10 v. 18.03.2011 = BeckRS 2011, 06203 hatte es mit einem vom AG Bersebrück entschiedenen Fall zu tun. Ein Sozialversicherungsträger hatte Leistungen in Höhe von knapp 40.000,00 € erbracht und regressierte nun bei den Kindern des Leistungsempfängers den übergegangenen Anspruch auf Elternunterhalt. Dabei war die Behörde aber nicht in der Lage, die Klage schlüssig zu begründen, weil sie nicht rechtzeitig alle notwendigen Informationen gesammelt hatte. Das AG ging nun her und wies die Klage der Behörde als "vorläufig unbegründet" ab. Die Behörde besorgte sich die noch fehlenden Informationen und erhob erneut Klage. Diese wies das AG wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig ab. Über den Sachverhalt sei schon entschieden.
Die Behörde ging in Berufung und das OLG gab dem Rechtsmittel statt. Grundsätzlich schließe die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – eine neue Verhandlung und Sachentscheidung über denselben Streitgegenstand aus (Grundatz "ne bis in idem"). Eine Klage könne auch nicht "vorläufig unbegründet", sondern nur "unbegründet" sein. Demzufolge dürfe es keine Gerichtsentscheidung geben, die die Mögichkeit eröffne, über denselben Verfahrensgegenstand nochmals zu prozessieren. Mithin hätte die Erst-Entscheidung so nicht ergehen dürfen. Aufgrund der eindeutigen, vom Gericht des ersten Verfahrens verwendeten Formulierungen gebe es aber nun zugunsten des Sozialversicherungsträgers einen Vertrauensschutz, über den nicht hinweggangen werden dürfe. Entgegen aller Präklusionsregeln hätte bei dieser Konstellation also neu verhandelt werden müssen.
Ausdrücklich weist das OLG darauf hin, dass die Beklagte im Erstverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, in Berufung zu gehen, um zu erreichen, das die Klage nicht nur vorläufig, sondern endgültig abgewiesen wird ( Hinweis auf BGH NJW 2000, 2988 ff).
Es hat die Revision zum BGH zugelassen.
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