Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens haben sich die Eheleute gegenseitig Auskunft über den Stand ihres Vermögens zu geben. Mit den Modalitäten und zum Umfang des Anspruchs hat sich jetzt das KG eingehender befasst ( 13 UF 207/09 v. 20.07.10 = FamRZ 2011, 565):
1. Vorzulegen ist nach § 1379 BGB ein Bestandsverzeichnis iS.v. § 260 BGB. Aus der Bezugnahme auf § 260 BGB ergibt sich, dass das Verzeichnis nicht unterschrieben sein muss ( so schon BGH XII ZB 225/05 = FamRZ 2008,600).
2. Der Anspruch ist erfüllt, auch wenn die erteilte Auskunft nicht richtig ist. Es kann dann nicht nachgefordert sondern muss die eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Etwas anderes gitl nur wenn die Auskunft offensichtlich lückenhaft ist. Etwas anderes gilt auch, wenn der Auskunftsverpflichtete kann auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht erkennen, dass seine Auskunft unvollständig ist. Dann ist er auf die Lücke hinzuweisen, und es kann weiter Auskunft verlangt werden. Grund: Ist die Auskunft unwissentlich unvollständig, stellt die eidesstattliche Versicherung kein Druckmittel dar, da eine unwissentliche EV nicht strafbar ist.
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