Gegenseitiges Vertrauen sei die wesentliche Grundlage für den Bestand der Ehe, und daran fehle es von vorn herein, wenn ein Ehegatte den anderen durch arglistige Täuschung bewege, die Ehe mit ihm einzugehen. Wer neben seiner ersten Ehe außerehelich ein Kind gezeugt habe, müsse dies offenbaren. Einerseits gehe es um Unterhaltspflichten und unmögliche Umgangsregelungen. Andererseits handelt derjenige, der dieses Kind verschweigt, auch deshalb arglistig, weil er mit der Möglichkeit rechnen müssen dass der andere " im Hinblick auf die außereheliche Zeugung... während erster Ehe... von einer Eheschließung mit ihm Abstand nehmen würde". Das gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Ehemann auch bereits seiner früheren Partnerin dieses Kind ebenso verschwiegen hatte und dies einer der Trennungsgründe war.
Der vom Mann vorgetragene Umstand, die zweite Ehefrau hätte das alles wissen müssen, da er dies allen Freunden und Bekannten ebenfalls bekannt sei, entlaste nach Ansicht des OLG ( Entscheidung vom 17.05.2010, Az.: 18 UF 8/10 = FamRZ 2011, 564). nicht.
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