Der Antragsteller bezog Hartz IV, war aber grundsätzlich arbeitfähig. Das Amtsgericht forderte ihn auf, seine Bemühungen um Arbeit während der letzten 6 Monate nachzuweisen. Das tat der Antragsteller nicht. U.A. deswegen versagte das Amtsgericht ihm die Verfahrenskostenhilfe, und das OLG Brandenburg bestätigte das.
In seiner Entscheidung 9 WF 47/11 vom 28.02. 2011 = BeckRS2011, 06412 stellte das OLG ( unter Hinweis auf zahlreiche weitere OLG-Entscheidungen) fest, Einkünfte, die der um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller schuldhaft nicht erziele, obgleich dies ihm zuzumuten wäre, seien ihm fiktiv zuzurechnen. Anderenfalls könne sich die Allgemeinheit nicht gegen arbeitsscheue Antragsteller wehren.
Zwar sei der Antragsteller der Allgemeinheit gegenüber nicht wie minderjährigen Kindern gegenüber verschärft erwerbspflichtig. Es bestehe jedoch eine der allgemeine unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit entsprechende Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit.
Fordert das Gericht somit einen an sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden, um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Bedürftigen auf, seine Bemühungen im Einzelnen darzulegen, und kommt er dem in unzureichender Weise nach, so kann ihm aus diesem Grunde Verfahrenskostenhilfe versagt werden.
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